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Verwaltungsgericht Münster
Apotheker kann kein Professor sein
Einem Apotheker, der neben seiner Apotheke einen Lehrauftrag an einer Hochschule mit einer Arbeitszeit von 19,5 Stunden hat, kann kein Professorentitel verliehen werden. Ein solcher Umfang lässt als nebenberufliche Lehrtätigkeit nur den Titel des Honorarprofessors zu.
Der Apotheker betreibt laut einem Bericht von ivz-online mit mehreren angestellten Mitarbeitern in Iserlohn seine Apotheke. Diese hat gewöhnliche regelmäßige Öffnungszeiten. Seit 2010 ist der Apotheker zusätzlich mit einer Arbeitszeit von 19,5 Stunden pro Woche an der Mathias Hochschule Rheine tätig – neun Semesterwochenstunden davon sind Lehrveranstaltungen. Die Hochschule sieht in einer Tätigkeit mit dieser Arbeitszeit eine hauptberufliche Tätigkeit und beantragte daher beim Landesministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung die Zustimmung zum Professorentitel.
Das Ministerium lehnte nach Überprüfung die Zustimmung ab, da die Lehrtätigkeit des Apothekers keine hauptberufliche, sondern eine nebenberufliche sei. Nebenberuflich Lehrende erhielten nur in seltenen Ausnahmefällen einen Professorentitel. Eine solche Ausnahme liege jedoch nicht vor.
Dem stimmte nun auch das Verwaltungsgericht Münster zu: Die Festlegung als hauptberufliche Lehrtätigkeit bestimme sich zwar nicht nur nach der reinen Arbeitszeit, sondern auch nach dem Umfang der Verwaltungs- und Forschungstätigkeit eines Lehrenden. Vorliegend sah das Gericht die Tätigkeit des Apothekers an der Hochschule jedoch ebenfalls als nebenberuflich an und lehnte daher eine Verpflichtung des Ministeriums zur Erteilung der Zustimmung ab.
Das Ministerium wies die klagende Hochschule laut Bericht während der Verhandlung darauf hin, dass die Verleihung eines Honorarprofessorentitels – für nebenberuflich tätige Dozenten, die hauptberuflich außerhalb der Hochschule arbeiten – dennoch möglich sei.
Rheine/Berlin - 29.08.2011, 11:34 Uhr