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BfArM
Umckaloabo im Stufenplanverfahren
Aufgrund des Anstiegs von Verdachtsmeldungen zu Leberschäden bei der Anwendung von pelargoniumhaltigen Arzneimitteln hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ein Stufenplanverfahren der Stufe I mit dem Ziel des Informationsaustausches eingeleitet. Das BfArM hat das pharmazeutische Unternehmen bereits in einem Stufenplanschreiben informiert.
Es geht dabei um das pflanzliche Präparat Umckaloabo® der Firma Spitzner, das zur Behandlung von akuter Bronchitis zugelassen ist. Dem Institut liegen, so das Schreiben, kumulativ 20 Verdachtsfälle zu leberspezifischen unerwünschten Arzneimittelwirkungen (UAW) bei Anwendung von Pelargonium vor. Dabei seien in den letzten sechs Monaten vermehrt UAW-Meldungen bezüglich hepatotoxischer Reaktionen gemeldet worden. Aufgrund dieses Anstiegs in der Meldehäufigkeit und vor dem Hintergrund der beanspruchten Indikation pelargoniumhaltiger Arzneimittel sieht das BfArM nun die Notwendigkeit, das hepatotoxische Risiko bei der Anwendung von pelargoniumhaltigen Arzneimitteln weiter zu evaluieren.
Spitzner Arzneimittel begrüßt die Vorgehensweise ausdrücklich. Man erwartet eine sachliche Klärung durch die Zulassungsbehörde: „In der wissenschaftlichen Aufarbeitung der vorliegenden Daten zu den gemeldeten Verdachtsfällen sehen wir eine angemessene Möglichkeit einer sachlichen Beurteilung.“ Als verantwortungsvolles pharmazeutisches Unternehmen habe es zu jedem Zeitpunkt mit der notwendigen Sorgfalt alle potenziellen Risiken ausführlich untersucht und im Beipackzettel beschrieben – auch für Verdachtsfälle von unerwünschten Arzneimittelwirkungen im Bereich des Organsystems Leber. Es lägen für Umckaloabo® zudem einerseits umfangreiche toxikologische und sicherheitspharmakologische Daten zur Unbedenklichkeit und andererseits klinische Untersuchungen zur Wirksamkeit bei Erwachsenen und Kindern vor.
Das Stufenplanverfahren des BfArM ist ein Verwaltungsvorgang der Bundesregierung zur Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken mit dem Ziel, entsprechende Abwehrmaßnahmen einleiten zu können. Es ist in zwei Gefahrenstufen unterteilt: Stufe I und Stufe II. Die Unterscheidung soll der Verhältnismäßigkeit der Mittel Rechnung tragen. Während die Stufe I bereits bei Hinweisen auf die Möglichkeit von Arzneimittelrisiken, also unter Umständen bereits bei einem assoziationsweisen Bezug zwischen einer bestimmten Beobachtung und der Gabe eines Arzneimittels eingeleitet werden kann, ist zur Einleitung eines Verfahrens in Gefahrenstufe II der begründete Verdacht auf ein gesundheitliches Risiko erforderlich. In der – im vorliegenden Verfahren bereits eingeleiteten – Stufe I wird das betroffene pharmazeutische Unternehmen nun zunächst angehört.
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Berlin - 06.10.2011, 15:44 Uhr