Anhörung zum ABDA/KBV-Konzept

BPI: Erhebliche rechtliche Bedenken

Berlin - 14.10.2011, 10:22 Uhr


Erhebliche rechtliche Bedenken gegen das ABDA/KBV-Konzept macht der Bundesverband der pharmazeutischen Industrie (BPI) in seiner Stellungnahme zur Anhörung des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages zum Versorgungsstrukturgesetz am kommenden Mittwoch geltend und lehnt die von Apothekern und Ärzten geforderte zusätzliche Honorierung ab.

„Gegen dieses Modellprojekt bestehen verschiedene rechtliche Bedenken. Außerdem werden keine über die bereits bestehenden Pflichten der Leistungserbringer hinausgehenden Leistungen eingeführt, die eine Zusatzvergütung rechtfertigen würden. Schließlich lassen sich auch die angegebenen Einsparungen bei näherer Betrachtung nicht realisieren“, so das Urteil des BPI. Die Umsetzung des Modells sei daher abzulehnen. Wie der vfa fordert der BPI, dass zumindest von einer „Zwangseinführung“ des Modellvorhabens über die Schiedsstellenregelung abzusehen sei.

Die Verbände der pharmazeutischen Industrie seien übereinstimmend und gemeinsam der Auffassung, dass es keiner weiteren gesetzlichen Regelung bedürfe, um eine optimale, auf die individuellen Belange des Patienten abgestimmte Beratung durch Ärzte und Apotheker zu erreichen. BPI: „Dies darf bereits heute vorausgesetzt werden - und es wird auch entsprechend der Rahmenvorgaben für diese Berufsgruppen honoriert.“

Nach Auffassung des BPI verstößt eine zusätzliche Honorierung für Ärzte und Apotheker gegen das EU-Gemeinschaftsrecht, weil es als „beihilferelevante Begünstigung“ anzusehen sei. Sie erhielten eine „zusätzliche wirtschaftliche Vergünstigung“, die sie „unter normalen Marktbedingungen“ nicht erhalten hätten.

Außerdem verstoße der Medikationskatalog gegen das Wettbewerbsrecht. Dahinter verstecke sich eine „einheitliche und kassenübergreifende Positivliste“, schreibt der BPI in seiner Stellungnahme. Das OLG Düsseldorf habe bereits festgestellt, dass ein solches „vertraglich vereinbartes oder gemeinsam beschlossenes Nachfragekartell“ gegen das Wettbewerbsrecht verstoße.      


Lothar Klein