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Apothekenbetriebsordnung
Eigener Paragraf mit Begriffsbestimmungen
Ein neuer Paragraf 1 a im Referentenentwurf enthält Begriffsbestimmungen für die Zwecke dieser Verordnung. So wurde im Zuge dieses Paragrafen u. a. der jetzige Paragraf 25 der „Apothekenüblichen Waren“ aufgelöst und in den neuen Paragrafen 1 a eingebaut sowie neue Definitionen eingefügt.
So heißt es hier beispielsweise unter § 1 a „Begriffsbestimmungen“:
Im Sinne dieser Verordnung
- ist patientenindividuelles Stellen von Arzneimitteln die rezepturmäßige Herstellung von Arzneimitteln für den Tages- oder Wochenbedarf eines einzelnen Patienten durch manuelle Zusammenstellung der Arzneimittel,
- sind apothekenübliche Waren Mittel sowie Gegenstände und Informationsträger, die der Gesundheit von Menschen und Tieren mittelbar oder unmittelbar dienen oder diese fördern, Mittel zur Körperpflege, Prüfmittel, Chemikalien, Reagenzien, Laborbedarf, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel sowie Mittel zur Aufzucht von Tieren,
- sind apothekenübliche Dienstleistungen solche, die der Gesundheit von Menschen oder Tieren mittelbar oder unmittelbar dienen oder diese fördern, insbesondere die Beratung in Gesundheits- und Ernährungsfragen, im Bereich Gesundheitserziehung und -aufklärung und zu Vorsorgemaßnahmen, die Durchführung von Labortests und die Vermittlung von gesundheitsbezogenen Informationsmedien und Dienstleistungen.
Berlin - 20.10.2011, 18:11 Uhr