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Apothekenbetriebsordnung
Informations- und Beratungsbedarf durch aktive Nachfrage feststellen
Der offizielle Referentenentwurf zur Apothekenbetriebsordnung hat u. a. auch den Paragrafen 20 „Information und Beratung“ durch einen Passus ergänzt, der mit Sicherheit noch zahlreiche Beratungen auslösen wird.
So soll „§ 20 Information und Beratung“ wir folgt lauten:
„(1) Der Apotheker hat Kunden und die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigten Personen zu informieren und zu beraten.
Die Verpflichtung nach Satz 1 kann durch andere Angehörige des pharmazeutischen Personals nach schriftlicher Festlegung durch den Apothekenleiter übernommen werden. Dabei ist auch zu definieren, in welchen Fällen ein Apotheker hinzuzuziehen ist.
Durch die Information und Beratung der Kunden darf die Therapie der zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigten Personen nicht beeinträchtigt werden. Soweit Arzneimittel ohne Verschreibung abgegeben werden, hat der Apotheker dem Kunden die zur sachgerechten Anwendung erforderlichen Informationen zu geben.“
In der Begründung heißt es hierzu:
"In Absatz 1 wird die Beratungspflicht konkretisiert. Die Information und Beratung ist (wie bisher) eine Verpflichtung des Apothekers, auch wenn sie nach § 1a Nummer 3 zu den pharmazeutischen Tätigkeiten zählt und somit auch von anderen Angehörigen des pharmazeutischen Personals wahrgenommen werden kann. Insofern müssen die Zuständigkeiten des approbierten und nicht approbierten Personals in der einzelnen Apotheke geregelt und Grenzen festgelegt werden."
Neu hinzugefügt wurde Absatz (2), wonach bei der Abgabe von Arzneimitteln an einen Kunden dessen Informations- und Beratungsbedarf durch Nachfrage festzustellen ist:
„(2) Bei der Abgabe von Arzneimitteln an einen Kunden ist dessen Informations- und Beratungsbedarf durch Nachfrage festzustellen und eine Beratung anzubieten. Der Kunde soll dabei aktiv in das Gespräch eingebunden werden, damit der Apotheker dessen Informations- und Beratungsbedarf erkennen und auf seine individuellen Bedürfnisse eingehen kann. Die Beratung muss die notwendigen Informationen über die sachgerechte Anwendung des Arzneimittels enthalten. Soweit erforderlich, ist auch über eventuelle Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen sowie zur sachgerechten Aufbewahrung des Arzneimittels zu informieren.
Im Falle der Selbstmedikation ist auch festzustellen, ob das gewünschte Arzneimittel zur Anwendung bei der vorgesehenen Person geeignet erscheint.
Satz 1 findet auf apothekenpflichtige Medizinprodukte entsprechende Anwendung.“
Aus der Begründung:
"In Absatz 2 werden Einzelheiten zur Beratungspflicht festgelegt. Die Verpflichtung zur Information und Beratung besteht uneingeschränkt, dabei kann aber der erforderliche Umfang unterschiedlich sein. Auf das Angebot einer Beratung darf somit auch z.B. bei einer Dauermedikation nicht von vornherein verzichtet werden, da sich die Umstände bei dem betroffenen Patienten möglicherweise geändert haben können, beispielsweise durch zusätzlich aufgetretene Erkrankungen oder geänderte Ernährungsgewohnheiten. Mit der in Satz 1 aufgenommenen Nachfrage soll insbesondere festgestellt werden, ob sich der Kunde bzw. Patient mit der Medikation bereits auskennt und ob Sachverhalte vorliegen, die ggf. gegen die Medikation oder die vorgesehene Dosierung sprechen könnten. Zu den in Satz 2 genannten individuellen Bedürfnissen gehört z.B. auch die Möglichkeit, die deutsche Sprache zu verstehen. Mit Satz 6 wird festgelegt, dass die Regelung auch für apothekenpflichtige Medizinprodukte gilt, an die vergleichbare Anforderungen zu stellen sind."
Ebenfalls neu ist Absatz 3 des Paragrafen 20:
„(3) Die Beratung muss in ausreichend vertraulicher Atmosphäre erfolgen, so dass das Mithören des Beratungsgesprächs durch andere Kunden verhindert, zumindest aber erschwert wird.“
Und die Begründung hierzu:
"Mit Absatz 3 werden die Vorgaben des § 4 Absatz 2a Satz 2 ergänzt. Mit der Gewährleistung einer vertraulichen Atmosphäre soll dem Kunden ermöglicht werden, die erforderlichen Informationen über das jeweilige Arzneimittel zu erhalten und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die Gewährleistung der Vertraulichkeit bei der Beratung entspricht dem Wunsch der Patienten und sollte gerade bei persönlichen Belangen der Gesundheit eine Selbstverständlichkeit sein."
Berlin - 20.10.2011, 18:31 Uhr