Apothekenbetriebsordnung

Minimalanforderungen an Filial-Apotheken

Berlin - 20.10.2011, 22:21 Uhr


Der Entwurf der Apothekenbetriebsordnung nimmt Abschied von der Vollapotheke. Filialapotheken werden den für einen Notstand in der Arzneimittelversorgung ausnahmsweise vorgesehenen Zweigapotheken gleichgestellt. Beide müssen nach den Vorstellungen des Bundesgesundheitsministeriums künftig nur noch „mindestens aus einer Offizin, ausreichendem Lagerraum und einem Nachtdienstzimmer bestehen“.

Mit dieser Neuerung in § 4 Abs. 3 ApBetrO müssten Filialapotheken künftig kein Laboratorium mehr vorhalten. Die betroffenen Apotheker soll dies freuen. Macht das Labor, so die Begründung zum Verordnungsentwurf, doch einen wesentlichen Kostenfaktor aus. Die Anschaffungskosten beziffert der Entwurf auf mindestens 8.400 Euro – hinzu kommen die Kosten für die Unterhaltung. Die ohnehin unter der gleichen Erlaubnis agierenden Apotheken und ihre Filialapotheken sollen dann ein gemeinsames Labor für die Laborprüfungen, aber auch für die Rezepturherstellung nutzen können. „Das führt zu einer besseren Auslastung und auch zu einer Qualitätsverbesserung, weil die Erfahrungen des Personals durch die häufiger durchgeführten Tätigkeiten naturgemäß ansteigen“, heißt es weiter in der Begründung. 

Da die bestehenden Apotheken bereits die vollständige Laborausrüstung haben, betrifft die Regelung daher vor allem neu einzurichtende Apotheken. Rund 300 im Jahr könnten dies dem Entwurf zufolge sein.

Darüber hinaus soll für Apotheken im Filialverbund die gegenseitige Übernahme von Notdiensten ermöglicht werden.


Kirsten Sucker-Sket