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Apothekenbetriebsordnung
Botendienst als „Regelleistung“
Das Bundesgesundheitsministerium will den bereits verbreitet ausgeübten Botendienst auf eine der Praxis entsprechende Grundlage stellen. Nach § 17 Abs. 2 ApBetrO soll die erlaubnisfreie Zustellung künftig nicht nur „im Einzelfall“ möglich sein. Der Bote muss aber dem Apothekenpersonal zugehören.
Neu in Absatz 2 eingefügt werden soll zudem: „Sofern eine Beratung in der Apotheke nicht zuvor vorgenommen wurde, muss die Beratung durch das pharmazeutische Personal in Zusammenhang mit der Auslieferung erfolgen. § 20 (Beratung und Information) findet entsprechende Anwendung.“ Damit, so die Begründung des Verordnungsentwurfs, werde dem im Zusammenhang mit der Arzneimittelabgabe erforderlichen Beratungsbedarf nachgekommen. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn es um Arzneimittel geht, die aufgrund einer in einer Rezeptsammelstelle (§ 24 ApBetrO) abgegebenen Verordnung geliefert werden.
§ 17 ApBetrO regelt in seinem Absatz 2a zudem Näheres zur Auslieferung von Arzneimitteln durch Versandapotheken. Hier sind im Verordnungsentwurf bislang nur zwei kleine Änderungen vorgesehen: Zum einen werden die Regelungen – wie an vielen anderen Stellen der Verordnung – auf Medizinprodukte ausgeweitet. Zum anderen ist die telefonische Beratung durch pharmazeutisches Personal ohne zusätzliche Gebühren sicherzustellen. Das heißt, der Versandapothekenkunde soll nicht mehr zahlen müssen als für ein gewöhnliches Telefongespräch. Die regulären Verbindungskosten, die nicht an die Beratungskosten als solche anknüpfen, muss die Versandapotheke Kunden, die den Weg der Online-Bestellung wählen, hingegen nicht erstatten. Anfang des Jahres hatte schon das OLG Stuttgart im Fall Vitalsana/Schlecker entschieden, dass eine kostenpflichtige Beratungs-Hotline unzulässig ist.
Der bisherige Absatz 1 des § 17 ApBetrO, der das Inverkehrbringen von Arzneimitteln in den Apothekenbetriebsräumen regelt, soll zu einem neu eingefügten Abs. 1a werden. Auch hierin wird klargestellt, dass er auf Medizinprodukte entsprechende Anwendung findet. Im geplanten neuen Absatz 1 soll dagegen festgelegt und klargestellt werden, dass Apotheken ihre Arzneimittel nur aus bestimmten Quellen beziehen dürfen. Nämlich aus Betrieben und Einrichtungen, die über eine Erlaubnis nach den Vorgaben des Arzneimittelgesetzes (§ 13 - Hersteller, § 52a - Großhandel) oder dem Gemeinschaftskodex für Human- bzw. Tierarzneimittel (Richtlinien 2001/83EG und 2001/82EG) verfügen. So will man die Arzneimittelsicherheit erhöhen – „insbesondere zur Verhinderung des Einschleusens gefälschter Arzneimittel in den regulären Vertriebsweg“, wie es heißt.
Den Verordnungsentwurf und eine Synopse mit der geltenden ApBetrO finden Sie hier im Wortlaut.
Berlin - 24.10.2011, 10:09 Uhr