Apothekenbetriebsordnung

LAK Baden-Württemberg: Lob und Kritik

Stuttgart - 24.10.2011, 10:43 Uhr


Manche Regelungen sind durchaus zu begrüßen, andere dagegen strikt abzulehnen: So sieht es die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg in einer ersten Stellungnahme zum Entwurf der Apothekenbetriebsordnung. Die Kammer fordert gleiche Qualitätsstandards für alle Apotheken, Light-Apotheken dürfe es nicht geben, so ihr Präsident Dr. Günther Hanke.

So begrüßt die Kammer beispielsweise die Regelung, die die Vertraulichkeit der Beratung bei der Arzneimittelabgabe sicherstellen soll. Allerdings müsse bei der Umsetzung dieser Forderung das Gebot der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Für gut befindet die LAK auch, dass das Sortiment der Apotheken laut Entwurf auf apothekenübliche Waren beschränkt bleiben muss. Der bisherige Katalog apothekenüblicher Waren wird lediglich klarstellend um „Mittel zur Körperpflege“ ergänzt. Darüber wird bestimmt, dass die Offizin so gestaltet werden soll, „dass der Eindruck einer Apotheke gewahrt wird und für die dort ausgeübten wesentlichen Aufgaben, insbesondere die Beratung von Kunden, genügend Raum bleibt“. Hierzu die LAK: „Eine Apotheke ist eben kein Supermarkt, sondern eine Gesundheitseinrichtung“. Der Arzneimittelversorgungsauftrag der Apotheke müsse immer Vorrang gegenüber dem Inverkehrbringen von Produkten des sogenannten „Nebensortiments“ haben.

Demgegenüber lehnt die baden-württembergische Kammer „vehement“ ab, dass Apothekenleiter zukünftig innerhalb ihres Filialverbundes die dienstbereite Betriebsstätte für den Notdienst nach eigenem Ermessen bestimmen dürfen. Dies gestattet der Entwurf immer dann, wenn die gewählte Filiale sich in räumlicher Nähe und innerhalb des festgelegten Notdienstbezirks befindet. Eine solche Regelung gefährde die flächendeckende Arzneimittelversorgung in Zeiten der Dienstbereitschaft, so die Kammer, und führe für Patientinnen und Patienten außerhalb der üblichen Ladenöffnungszeiten zu weiteren Wegen. Außerdem seien Apotheken, die über keine Filialen verfügen, dadurch im Wettbewerb benachteiligt.

Dieser Wettbewerbsnachteil bezieht sich laut LAK auch auf die geregelte Entlastung von Filialapotheken bezüglich Labor und Rezeptur: Laut Entwurf benötigen Filialapotheken kein Labor und keine Rezeptur mehr – bei Apotheken im Filialverbund genügt es danach, wenn eine Apotheke über einen entsprechenden Arbeitsplatz mit der erforderlichen Ausrüstung verfügt. Auch durch diese Neuregelung sieht die Kammer die flächendeckende Arzneimittelversorgung bedroht, insbesondere im Hinblick auf die Versorgung in Ausnahmesituationen, wie beispielsweise Pandemien. „Derartige Betriebsstätten würden nach unserer Ansicht zu reinen Abgabestellen für Arzneimittelpackungen degradiert werden und können den gesetzlichen Versorgungsauftrag nicht mehr erfüllen“, so der Wortlaut der Stellungnahme.

Nicht weit genug gehen der Kammer dagegen die Bestimmungen zum Qualitätsmanagementsystem (QM-System). Der Entwurf sieht vor, dass über ein solches System nur die Apotheken verfügen müssen, die Defekturarzneimittel herstellen. Entgegen der Auffassung des BMG müsste, so die Kammer, ein solches jedoch nicht nur für bestimmte Tätigkeiten gefordert werden, sondern für den gesamten Apothekenbetrieb und damit von allen Apotheken.


Juliane Ziegler