Apothekenbetriebsordnung

ABDA: Botenzustellung weiterhin nur im Einzelfall

Berlin - 27.10.2011, 15:39 Uhr


Die ABDA will an einem auf den Einzelfall beschränkten Botendienst festhalten. Die im Entwurf für die Apothekenbetriebsordnungs-Novelle vorgesehene Streichung dieser Voraussetzung lehnt sie im Rohentwurf für ihre Stellungnahme ab.

Das Bundesgesundheitsministerium begründet die beabsichtigte Streichung damit, dass die Zustellung über den Einzelfall hinaus schon heute „teilweise bereits geübte Praxis“ sei. Die ABDA kann dem offenbar nicht beipflichten: „Sofern die Belieferung durch einen Boten durch die Änderung ins Belieben des Apothekenleiters gestellt wird, lehnen wir dies ab“, heißt es in ihrer vorläufigen Stellungnahme. Sie verweist darauf, dass der Gesetzgeber auch bei der Zulassung des Arzneimittelversandhandels am idealtypischen Bild der Versorgung des Patienten in den Apothekenbetriebsräumen festgehalten habe. Der Versandhandel sollte vor allem bestimmten Personen – etwa Berufstätigen und Chronikern – den Arzneimittelbezug erleichtern. Und so regt die ABDA in ihrem Stellungnahme-Entwurf an, die bestehende Regelung des § 17 Abs. 2 ApBetrO unverändert zu lassen.

Begrüßt wird dagegen der Plan des Bundesgesundheitsministeriums, die Beratung durch das pharmazeutische Personal bei der Auslieferung von Arzneimitteln an den Patienten bei der Botenzustellung verpflichtend vorzuschreiben. Dies soll jedenfalls gelten, wenn die Beratung nicht zuvor in der Apotheke stattgefunden hat. Dennoch sieht die ABDA auch hier weiteren Klarstellungsbedarf. Es müsse noch deutlicher gemacht werden, dass die Beratung durch das ausliefernde pharmazeutische Personal – also in unmittelbarem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit der Auslieferung – erfolgen muss. Diese Forderung stehe im Zusammenhang mit der vom Verordnungsgeber bezweckten Verbesserung der Beratungsqualität. Zudem müsse eindeutig formuliert werden, dass das beratende pharmazeutische Personal Personal der Apotheke sein muss.


Kirsten Sucker-Sket