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Apothekenbetriebsordnung
ABDA: Pick-up-Verbot über Rezeptsammelstellen nahekommen
Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) hält an ihrer Forderung fest, einem Pick-up-Verbot über die Ausweitung der Genehmigung von Rezeptsammelstellen nahezukommen. Dazu soll der „Betrieb von Einrichtungen zum Sammeln für eine oder mehrere individualisierbare Apotheken ausnahmslos unter den Genehmigungsvorbehalt“ fallen, heißt es im Rohentwurf für die ABDA-Stellungnahme zur ApBetrO.
Ausdrücklich begrüßt die ABDA, dass an dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt grundsätzlich festgehalten werden soll. Die Forderung nach einer Ausweitung des Genehmigungsvorbehaltes habe die Hauptversammlung der Deutschen Apothekerinnen und Apotheker anlässlich des Deutschen Apothekertages 2011 in Düsseldorf bekräftigt. Darüber hinaus solle auch der weiteren Rechtsentwicklung Rechnung getragen werden, die zukünftig möglicherweise die Einführung eines elektronischen Rezepts vorsieht.
Für „nicht sachgerecht“ hält die ABDA aber die im Entwurf zur ApBetrO vorgesehene Regelung, dass ein Hinweis des Bestellers bei Rezeptabgabe vorhanden sein muss, ob die Bestellung in der Apotheke abgeholt oder durch Boten überbracht werden soll. „Die Abholung in der Apotheke dürfte die Ausnahme darstellen, da die Rezeptsammelstelle ausdrücklich nur in einer abgelegenen Ortslage genehmigungsfähig ist, an der es eine ordnungsgemäße Versorgung durch eine niedergelassene Apotheke nicht gibt. Aus diesem Grund ist eine Klarstellung sachgerecht, dass die Arzneimittel im Wege der Botenzustellung nach § 17 Absatz 2 ApBetrO ausgeliefert werden“, heißt es im Rohentwurf.
Zur Änderung der ApBetrO schlägt die ABDA selbst eine Formulierung zu Rezeptsammelstellen vor:
„Wir schlagen daher vor, § 24 ApBetrO wie folgt zu fassen:
(1) Einrichtungen zum Sammeln von Verschreibungen für eine oder mehrere individualisierbare Apotheken (Rezeptsammelstellen) dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde unterhalten werden. Hierzu zählen auch ortsgebundene technische Einrichtungen, mit denen derselbe Zweck verfolgt wird. Die Erlaubnis ist dem Inhaber einer Apotheke auf Antrag zu erteilen, wenn zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von abgelegenen Orten oder Ortsteilen ohne Apotheken eine Rezeptsammelstelle erforderlich ist. Die Erlaubnis ist zu befristen und darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Eine wiederholte Erteilung ist zulässig.
(2) Rezeptsammelstellen dürfen nicht in Gewerbebetrieben oder bei Angehörigen der Heilberufe unterhalten werden.
(3) Die Verschreibungen müssen in einem verschlossenen Behälter gesammelt werden. Auf dem Behälter müssen deutlich sichtbar der Name und die Anschrift der Apotheke sowie die Abholzeiten angegeben werden. Ferner ist auf oder unmittelbar neben dem Behälter ein deutlicher Hinweis darauf anzubringen, dass die Verschreibung mit Namen, Vornamen, Wohnort, Straße und Hausnummer des Empfängers zu versehen ist. Der Behälter muss zu den auf ihm angegebenen Zeiten durch einen Boten, der zum Personal der Apotheke gehören muss, geleert oder abgeholt werden. Für technische Einrichtungen zur Sammlung oder Übermittlung elektronischer Verschreibungen gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(4) Die Arzneimittel sind in der Apotheke für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und jeweils mit dessen Namen und Anschrift zu versehen. Sie sind, sofern sie nicht abgeholt werden, dem Empfänger in zuverlässiger Weise im Wege der Botenzustellung gemäß § 17 Absatz 2 auszuliefern.“
Berlin - 27.10.2011, 15:40 Uhr