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Apothekenbetriebsordnung
ABDA warnt vor Drogeriemarkt-Sortiment
Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände – ABDA – kann sich nicht mit dem Vorschlag des Bundesgesundheitsministeriums für die Definition „apothekenüblicher Waren“ anfreunden. Die ausdrückliche Aufnahme von „Mitteln zur Körperpflege“ geht aus Sicht der Standesvertretung zu weit.
Im Entwurf der Apothekenbetriebsordnung ist vorgesehen, die bisherige Auflistung apothekenüblicher Waren in § 25 ApBetrO zu streichen und durch eine Definition in einem neuen § 1a zu ersetzen. Diese entspricht den bisherigen Vorgaben, erfasst aber auch Mittel zur Körperpflege. Wie bisher genügt dem Verordnungsgeber dabei ein „mittelbarer“ Bezug zur Gesundheit.
Der ABDA widerstrebt dies. In ihrem vorläufigen Rohentwurf für ihre Stellungnahme zum ApBetrO-Entwurf stellt sie klar, dass mit dieser Formulierung „nahezu der komplette Drogeriemarktbedarf“ abgedeckt sei. Wegen des ausreichenden mittelbaren Gesundheitsbezuges sei das „Sortiment, das zukünftig in der Apotheke vertrieben werden darf, nahezu unbegrenzt“. Das Bild einer herkömmlichen Apotheke werde damit nicht mehr gewahrt. Vielmehr sieht die ABDA hier einen Widerspruch zu dem Vorhaben des Verordnungsgebers, den Eindruck einer Apotheke nicht nur beizubehalten, sondern zu fördern.
Die ABDA fordert daher in ihrer vorläufigen Stellungnahme, von der Erweiterung des Katalogs des Nebensortiments in § 1a Nr. 10 ApBetrO um „Mittel zur Körperpflege“ abzusehen und das Wort „mittelbar“ zu streichen.
Der Rohentwurf befindet sich derzeit weiter in der Bearbeitung. Die Mitgliedsorganisationen der ABDA sind nun aufgefordert, ihrerseits Anregungen, Korrekturen und Ergänzungen vorzunehmen. Bis zur außerordentlichen Mitgliederversammlung der ABDA am 8. November sollen die Beschlussvorlagen erstellt sein.
Berlin - 27.10.2011, 15:31 Uhr