Bundessozialgericht

Jobcenter muss nicht für OTC-Präparate aufkommen

Kassel - 01.11.2011, 13:09 Uhr


Patienten, die von Hartz IV leben, erhalten von ihrem Jobcenter zusätzlich zu ihrer Regelleistung keinen Mehrbedarf wegen der Kosten für verschreibungsfreie Arzneimittel. Für einen solchen Mehrbedarf sind nicht die Jobcenter, sondern allein die Krankenkassen zuständig, entschied das Bundessozialgericht in einem jetzt veröffentlichten Urteil.

Im konkret entschiedenen Fall hatte eine Berliner Hartz-IV-Empfängerin beim Jobcenter einen über die Regelleistung hinausgehenden Mehrbedarf wegen Eisenmangels, Osteoporose, chronischer Kopfschmerzen sowie einer Hautallergie geltend gemacht. Die Kosten für die von ihrem Arzt ausgestellten Privatrezepte wurden von der Krankenkasse nicht übernommen, da sie nicht vom Regelsatz gedeckt waren.

Das BSG wies die Klage auf Erstattung der Kosten ab und begründete seine Entscheidung damit, dass der Anspruch auf Existenzsicherung in erster Linie durch die Mitgliedschaft der Hartz-IV-Empfängerin in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgedeckt sei. Der Ausschluss der OTC-Präparate aus der Erstattungspflicht stellt nach Auffassung der Kasseler Richter auch keine grundrechtsrelevante Beeinträchtigung wegen einer nicht ausreichenden Krankenbehandlung dar, die durch ergänzende Leistungen der Grundsicherung abzuwenden wären. Dieser Ausschluss gelte nämlich nicht ausnahmslos. Nicht betroffen sind solche nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und deshalb – aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses – vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. Eine „schwerwiegende Krankheit“ ist anzunehmen, wenn diese „lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt“. Die OTC-Ausnahmeliste nennt auch nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel, die bei den Krankheiten Osteoporose und Eisenmangelanämie unter bestimmten weiteren Voraussetzungen als Therapiestandard gelten. Eine Behandlung dieser Erkrankungen sei damit in diesen schwerwiegenden Fällen auch durch OTC-Präparate zulasten der GKV gesichert, so die Richter. Daher lehnte das BSG in seinem Urteil einen Anspruch gegenüber dem Jobcenter auf Erstattung der Kosten ab.

Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Mai 2011, Az.: B 14 AS 146/10 R


Juliane Ziegler