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Oberlandesgericht Düsseldorf
Apotheke darf Praxisgebühr erstatten
Ein Apotheker, der seinen Kunden die Erstattung der Praxisgebühr verspricht, begeht damit keinen Wettbewerbsverstoß. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil.
Nach dem Sozialgesetzbuch (SGB V) müssen Patienten in jedem Quartal für ihren ersten Artzbesuch eine Praxisgebühr in Höhe von 10,00 Euro leisten. Diese bei den Versicherten unbeliebte Zuzahlung nahm der Apotheker zum Anlass für eine Werbeaktion. Er forderte seine Kunden auf: „Holen Sie sich Ihre Praxisgebühr zurück“. Die Kunden konnten die Praxisgebühr mit ihrem aktuellen Einkauf verrechnen oder sich einen Einkaufsgutschein für spätere Einkäufe ausstellen lassen.
Die Wettbewerbszentrale sah mit dieser Aktion den gesetzgeberischen Zweck des § 28 Abs. 4 SGB V – dem Praxisgebühr-Paragrafen – unterlaufen. Dieser solle Patienten zu einem kostenbewusst Verhalten bewegen und von überflüssigen Arztbesuchen abhalten. Das OLG Düsseldorf vertrat allerdings die Auffassung, dass es sich bei der genannte Bestimmung bereits um keine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handelt. Den Richtern zufolge dient die Norm dem Erhalt der finanziellen Absicherung der Gesundheitsvorsorge, nicht aber dem Schutz der Interessen der Marktteilnehmer. Sie entschieden daher, dass eine derartige Erstattung zulässig ist.
Bereits im Jahr 2005 hatte das OLG Rostock die Werbemaßnahme eines Apothekers für zulässig gehalten, der ebenfalls die Erstattung der Praxisgebühr versprach (OLG Rostock, Urteil vom 04.05.2005, Az. 2 U 54/04). Die Wettbewerbszentrale geht deshalb davon aus, dass derartige Aktionen nicht mehr mit Erfolg beanstandet werden können.
Berlin - 08.11.2011, 09:38 Uhr