Sachverständigenausschuss Verschreibungspflicht

Industrievertreter künftig ohne Stimmrecht?

Berlin - 05.12.2011, 13:32 Uhr


Im Rahmen der anstehenden Novelle des Arzneimittelrechts ist geplant, den Einfluss der pharmazeutischen Industrie auf Entscheidungen des Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht zu schmälern. Sie sollen an den Beratungen nach wie vor teilnehmen können – jedoch ohne Stimmrecht.

Gegenüber dem im Juli bekannt gewordenen „Informationspapier“ des Bundesgesundheitsministeriums (BMG), das die Eckpunkte für den Referenten­entwurf beschrieb, wirken die jetzt vorgelegten Regelungen etwas entschärft. Im Sommer hieß es, dass „im Sinne einer Entbürokratisierung“ verschiedene Sachverständigenausschüsse und Kommissionen nach dem ­Arzneimittelgesetz „entfallen, rekonstruiert werden oder neue Aufgaben erhalten“. So sollte etwa der Ausschuss für Standardzulassungen am Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entfallen. Zudem wurde angeregt, die Sachverständigenaus­schüsse für Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht „zur Nutzung von Synergieeffekten“ zusammen­zulegen.

Der nun vom BMG vorgelegte Referentenentwurf sieht zunächst vor, dass künftig keine Sachverständigen aus der medizinischen und pharmazeutischen „Praxis“ sowie der „pharmazeutischen Industrie“ anzuhören sind, wenn es um den Erlass einer Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 2 AMG (Arzneimittelverschreibungsverordnung AMVV) geht. „Fragen der Arzneimittelsicherheit müssen auf Basis rein wissenschaftlich fundierter Voten entschieden werden“, heißt es dazu in der Begründung. Daher sollen zukünftig nur die Vertreter der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft stimmberechtigt in dem Ausschuss sein. Zum Zeitpunkt der Etablierung des Sachverständigenausschusses habe die Frage der Verschreibungspflicht nicht in unmittelbarem Zusammenhang auch mit ökonomischen Folgen gestanden, argumentiert das BMG weiter. Dies habe sich mittlerweile geändert. Zur Stärkung des rein wissenschaftlich ausgerichteten Sachverständigenausschusses bedürfe es daher einer Neujustierung der Stimmverhältnisse. 

Vom Tisch sind weitere entbürokratisierende Schritte allerdings nicht. So heißt es in der Begründung weiter: „Über diese Änderung hinaus ist zu prüfen, ob auch die Regelungen zu den weiteren Ausschüssen und Kommissionen nach § 25, § 53 Absatz 1 (Ausschüsse für Standardzulassungen und Apothekenpflicht) und § 55 (Arzneibuchkommission) einer Novellierung bedürfen“.


Kirsten Sucker-Sket


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