- DAZ.online
- News
- Apotheker aus EU-Staaten ...
Forderung der EU-Kommission
Apotheker aus EU-Staaten sollen in Deutschland Apotheken eröffnen dürfen
Deutschen Apothekern droht bald ausländische Konkurrenz: Auch in Deutschland sollen Apotheker aus anderen EU-Staaten möglicherweise bald Apotheken eröffnen können.
Er sieht unter anderem die Streichung der Ausnahmeregelung für Mitgliedstaaten vor, Apothekern mit ausländischen Ausbildungsnachweisen die Errichtung einer neuen Apotheke zu untersagen. In Deutschland wird diese Regelung derzeit noch angewendet. Hierzulande ist – neben weiteren – auch die deutsche Approbation als Apotheker eine Voraussetzung für die Eröffnung einer Apotheke (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ApoG). Einzige Chance für ausländische EU-Bürger, in Deutschland eine Apotheke zu leiten, ist daher die Übernahme einer Apotheke, die seit mindestens drei Jahren betrieben wird (§ 2 Abs. 2 ApoG).
Weil in einer wachsenden Zahl von Mitgliedsstaaten diese Ausnahmeregelung jedoch nicht mehr angewandt wird – zum Beispiel in den Niederlanden, Irland und Großbritannien – will die Kommission sie nun abschaffen. Sie erwähnt außerdem, dass der Europäische Gerichtshof territoriale Beschränkungen darüber hinaus nur gestatte, soweit damit keine Diskriminierung einhergehe.
Weiterer Kernpunkt des Vorschlages ist die Aktualisierung der Mindestausbildungsanforderungen auch für Apotheker. Neben einer vierjährigen theoretischen und praktischen Vollzeitausbildung an einer Universität ist ein sechsmonatiges Praktikum am Ende der Studienzeit vorgesehen – entweder in einer öffentlichen oder einer Krankenhaus-Apotheke. Auch sollen für interessierte Berufsgruppen gemeinsame Ausbildungsrahmen und gemeinsame Ausbildungsprüfungen eingeführt werden.
Die Kommission will außerdem ein Vorwarnungssystem einrichten: Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats sollen zukünftig alle übrigen Mitgliedstaaten vor Berufsangehörigen warnen, denen die Ausübung ihres Berufs von einer Behörde oder einem Gericht untersagt worden ist. Begründet wird diese Entscheidung damit, dass es beispielsweise schon Ärzte gegeben habe, die – nachdem sie ihren Beruf in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht mehr ausüben durften – in einen anderen Mitgliedstaat zogen, um dort weiter zu praktizieren.
Berlin - 21.12.2011, 11:19 Uhr