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Arzneimittel-Versandhandel
Verantwortliche Apotheke muss erkennbar sein
Der Bestellvorgang eines Unternehmens, das Arzneimittel versendet, muss nach außen deutlich machen, dass der beteiligte Apotheker alleiniger Verantwortlicher ist. Dies entschied das Landgericht Wiesbaden, das damit einer Klage der Wettbewerbszentrale gegen einen Shop-Betreiber stattgab.
Das beklagte Unternehmen vertreibt hauptsächlich Erste-Hilfe-Artikel, Arbeitsschutzprodukte und Produkte der Rettungsmedizin. In seinem Internetshop gibt es weiterhin eine Produktgruppe „Arzneimittel“. Dort werden Kunden darauf hingewiesen, dass die Zustellung und Berechnung im Auftrag einer Apotheke erfolge. Die Kundenbestellung erfolgt jedoch beim Shop-Betreiber selbst. Dieser stellt aus den Bestellungen einen Datensatz her, der an die beteiligte Apotheke versandt wird. Die Apotheke verschickt daraufhin die apothekenpflichtigen Produkte in einem Plastikbeutel an das Unternehmen. Der Kunde erhält letztlich vom Shop-Betreiber eine einheitliche Lieferung – bestehend aus den bei der Beklagten bestellten Artikeln und den in einem separaten Plastikbeutel abgepackten apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Sämtliche Waren sind in der beigefügten einheitlichen Rechnung aufgeführt und werden auch gemeinsam bezahlt. Die Bezahlung erfolgt auf ein Konto des Unternehmens.
Wie die Wettbewerbszentrale nun vermeldete, hat das Landgericht Wiesbaden entschieden, dass das beklagte Unternehmen entgegen § 43 Arzneimittelgesetz – und damit wettbewerbswidrig – apothekenpflichtige Arzneimittel in Verkehr bringt. Nach Auffassung des Gerichts gehen die Tätigkeiten des Shop-Betreibers über eine reine Logistikleistung hinaus. Beim Bestellvorgang müsse zumindest nach außen die alleinige Verantwortung der Apotheke für die Arzneilieferung, die das Gesetz verlange, klar erkennbar sein. Entscheidend für die Richter, so die Wettbewerbszentrale, sei der Bestellvorgang selbst – die Bestellung werde vorliegend in bearbeiteter Form an die Apotheke weitergeleitet. Auch der gemeinsame Versand der bestellten Waren erwecke insgesamt den Eindruck, es handele sich um ein Warenpaket des Shop-Betreibers. Der in dem verschlossenen Plastikbeutel befindliche Lieferschein der Apotheke reichte dem Gericht ebenfalls nicht aus, um eine hinreichende Abgrenzung zu den weiteren verpackten Waren in den Paketen der Beklagten zu gewährleisten. Letztlich liege auch der komplette Bezahlvorgang in Händen des Unternehmens.
Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 7. Dezember 2011, Az. 11 O 29/11 – nicht rechtskräftig
Berlin - 03.01.2012, 13:37 Uhr