Heimversorgung ohne Vertrag

30.000 Euro Ordnungsgeld für Apotheker

Berlin - 15.02.2012, 15:31 Uhr


Apotheker, die ohne Vertrag ein Heim mit Arzneimitteln beliefern, müssen damit rechnen, zur Rechenschaft gezogen zu werden. Ein Apotheker aus Rheinland-Pfalz, dem ein solches Vorgehen gerichtlich untersagt worden war, setzte diese Praxis dennoch fort. Nun muss er ein Ordnungsgeld in Höhe von 30.000 Euro zahlen.

Nach § 12a Apothekengesetz ist der Inhaber einer Apotheke, der Heime mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgen will, verpflichtet, mit dem Träger der Heime einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. 

Im konkreten Fall wurde einem rheinland-pfälzischen Apotheker genau diese Praxis gerichtlich untersagt. Außerdem wurde ihm untersagt, Rezepte über einen Dritten zu sammeln und an sich zum Zwecke der Belieferung der Heimbewohner weiterleiten zu lassen. Weil der Apotheker in der Folge für eine gewisse Zeit weiterhin ein Heim belieferte, setzte das Landgericht Koblenz im April 2010 gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 40.000 Euro fest.

Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Apotheker und legte Beschwerde ein. Damit hatte er teilweise Erfolg. Das Gericht bestätigte die Festsetzung des Ordnungsgeldes zwar dem Grunde nach. Seine Höhe wurde jedoch auf 30.000 Euro reduziert, weil für die Richter die genaue Anzahl der insgesamt vorgenommenen rechtswidrigen Belieferungen nicht feststand. 

Diese Entscheidung zeigt, dass ein solcher Verstoß gegen Vorgaben des Apothekengesetzes schon jetzt empfindliche Einbußen nach sich ziehen kann. Die im Referentenentwurf zur AMG-Novelle ursprünglich vorgesehene Einführung eines Ordnungswidrigkeiten-Tatbestands, der für die Heimbelieferung ohne Vertrag Geldbußen bis zu zwanzigtausend Euro vorsah, könnte damit entbehrlich sein. Tatsächlich ist ein solcher Tatbestand im heute vom Kabinett beschlossenen Entwurf nicht mehr vorgesehen.

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 1. Juni 2011, Az. 9 W 388/10


Juliane Ziegler


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