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Sozialgericht Hannover
Keine endgültige Retaxierung wegen fehlender Arztunterschrift
Krankenkassen dürfen Rezepte wegen einer fehlenden Arztunterschrift nicht endgültig retaxieren, wenn sie dem Willen des Vertragsarztes entsprechen. So entschied das Sozialgericht Hannover in einem aktuellen Urteil.
Geklagt hatte ein Apotheker aus Nienburg, dem die DAK-Gesundheit die Vergütung für ein von ihm beliefertes Rezept, bei dem die Arztunterschrift fehlte, vorenthielt. Auch nachdem er der Kasse eine Bestätigung der Arztpraxis und eine Erklärung des Versicherten, in der dieser den Erhalt der Infusionslösung bestätigte, zukommen ließ, weigerte sich die DAK-Gesundheit, zu zahlen. Eine nachträgliche Korrektur der Abrechnung könne nicht akzeptiert werden, so die Kasse.
Die Hannoveraner Richter gaben dem klagenden Apotheker recht: Er habe einen Anspruch auf Zahlung des Vergütungsbetrages in Höhe von 2.639,29 Euro. Zwar sei die Kasse berechtigt gewesen, die wegen der fehlenden Arztunterschrift fehlerhafte Verordnung im Rahmen der Abrechnung zunächst zu beanstanden. Der zwischen den Parteien geltende Arzneiliefervertrag berechtige zur Zurückweisung der Abrechnung, wenn sich auf der Verordnung keine ärztliche Unterschrift befinde.
Ein darüber hinausgehendes Zurückweisungsrecht eröffnet der Arzneiliefervertrag nach Auffassung der Kammer jedoch nicht. Dabei berücksichtigte die Kammer auch, dass Vergütungsregelungen für eine routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungs- und Leistungsfällen im Allgemeinen restriktiv anzuwenden sind – weil es andernfalls regelmäßig zu einer „mit den Erfordernissen einer Masseverwaltung nicht zu vereinbarenden Erschwerung des Abrechnungsverfahrens kommen könnte“, so die Richter. Vorliegend habe der Apotheker im Laufe des Beanstandungsverfahrens jedoch entsprechende Nachweise erbracht, weshalb keine Aufklärungs- und Beweisschwierigkeiten bestanden.
Sozialgericht Hannover, Urteil vom 1. November 2011, Az. S 19 KR 362/10
Berlin - 16.03.2012, 10:41 Uhr