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AMG-Novelle
Verbot für Portfolioverträge
Rabattverträge zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmen, die ohne Beachtung des Vergaberechts geschlossen wurden, sollen schon bald unwirksam werden. Eine entsprechende gesetzliche Regelung planen die Regierungsfraktionen im Rahmen der anstehenden AMG-Novelle. Dies bedeutet das Aus für die noch bestehenden Portfolioverträge einiger Krankenkassen.
Dass Rabattverträge über das gesamte generische Sortiment eines Herstellers nicht zulässig sind, ist schon lange bekannt. Das Bundesversicherungsamt (BVA) als Aufsicht der bundesunmittelbaren Kassen hatte bereits 2009 deutlich gemacht, dass ab einem bestimmten – regelmäßig überschrittenen – Schwellenwert Ausschreibungen notwendig sind. Verträge, die ohne vorherige öffentliche Ausschreibung abgeschlossen wurden, seien daher aufzuheben. Doch trotz wiederholter deutlicher Aufforderungen des BVA liefen bei vielen Kassen die für sie recht bequemen Sortimentsverträge weiter. Auch in Apotheken sorgten diese Verträge für weniger Aufwand.
Vor allem die Barmer GEK wartete lange, bis sie Rabattverträge öffentlich ausschrieb. Erst Ende letzten Jahres erfolgte die erste Ausschreibung der größten deutschen Krankenkasse. Nun geht es allerdings Schlag auf Schlag weiter. Aber auch einige Innungs- und Betriebskrankenkassen sowie Landwirtschaftliche Krankenkassen pflegen ihre Portfolioverträge noch. Die einzelnen AOKen, die allerdings nicht dem BVA unterstehen, haben ebenfalls Sortimentsverträge.
Erst kürzlich hatte die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Grünen zu Rabattverträgen erklärt, dass sämtliche bundesunmittelbaren Krankenkassen nunmehr auf eine Ausschreibung der Rabattverträge und auf eine Beendigung der Portfolioverträge hinwirkten. Dies habe eine Anfrage des BVA unter den seiner Aufsicht stehenden Kassen im letzten Dezember gezeigt. Soweit bei einigen Krankenkassen noch Portfolioverträge bestünden, handele es sich um „Altfälle, um deren Beendigung die Krankenkassen bemüht“ seien.
Offensichtlich ist gutes Zureden jedoch nicht ausreichend, um die ungeliebten Verträge abzuschaffen. Die Regierungsfraktionen sehen sich daher zu einer gesetzlichen Regelung veranlasst. Eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zur 16. AMG-Novelle sieht vor, dass hierzu dem die Rabattverträge regelnden § 130a Absatz 8 SGB V ein Satz angefügt wird. Danach werden Rabattverträge, die nicht nach Maßgabe der vergaberechtlichen Vorschriften abgeschlossen wurden, sechs Monate nach Verkündung der Gesetzesänderung unwirksam. 2013 sollen dann nur noch Verträge gelten, die nach vergaberechtlichen Grundsätzen ausgeschrieben wurden.
Wie es in der Begründung des Änderungsantrages heißt, hätten die betroffenen pharmazeutischen Unternehmer unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse am Fortbestand der Verträge. Die Rechtslage nach dem europäischen und nationalen Vergaberecht sei den Krankenkassen und den beteiligten Vertragspartnern seit mehreren Jahren bekannt. Sie könnten nicht davon ausgehen, dass Altverträge trotz Änderung des Rechtsrahmens für den Abschluss derartiger Verträge ohne zeitliche Begrenzung auf Jahre hinaus fortgelten. Ohnehin sollen Rabattverträge regelmäßig keine längere Laufzeit als zwei Jahre haben.
Berlin - 28.05.2012, 15:15 Uhr