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Großhändlerin betrügt mit Klinikarzneimitteln
Landgericht muss erneut über Strafmaß befinden
Klinikware auf Abwegen: Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) muss das Landgericht Lübeck erneut über das Strafmaß für eine Pharmagroßhändlerin entscheiden, die an zwielichtigen Geschäften mit Krankenhausarzneimitteln beteiligt war. Die Lübecker Richter hatten die Angeklagte zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Der BGH meint, dabei sei der Schuldumfang nicht zutreffend bestimmt worden.
Jahrelang hatte die angeklagte Großhändlerin die unterschiedlichen Arzneimittelpreise für Kliniken und öffentliche Apotheken zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt. Auch wenn sie dies stets bestritt – das Gericht sah ihre Schuld als erwiesen an. Nicht nur sie, auch ein Lübecker Apotheker sowie Krankenkassen-Apotheker waren in die Graumarkt-Geschäfte entwickelt. Allesamt wurden mittlerweile verurteilt. Im Fall der Pharmagroßhändlerin wird der Fall nun allerdings nochmals aufgerollt.
Zwar zweifelt der BGH nicht an der Schuld der Angeklagten. Verurteilt wurde sie dafür, dass sie zwischen 2004 und 2008 in 43 Fällen für Klinikbedarf bestimmte Medikamente erworben, diese aber außerhalb des Klinikbereichs an andere Pharma-Großhändler oder Apotheken gewinnbringend verkauft. Dies ist Betrug.
Der Strafausspruch – also die konkrete Strafe – kann dem BGH zufolge jedoch keinen Bestand haben. Das Landgericht habe den Schuldumfang nicht zutreffend bestimmt, so die Karlsruher Richter. Als den von der Angeklagten mit mindestens 315.000 Euro bezifferten Schaden im Sinne des Betrugstatbestandes hatte das Landgericht den Betrag angesehen, der zwischen dem „Klinikwareneinkaufspreis“ und dem Verkaufspreis an den Pharmagroßhandel der Angeklagten lag.
Der BGH hält dem Landgericht vor, dabei nicht zwischen verschreibungspflichtigen Medikamenten – die nur für Klinikapotheken nicht preisgebunden sind – und OTC- Arzneimitteln – die grundsätzlich keiner Preisregulierung unterliegen – unterschieden zu haben. Während er die Schadensberechnung im Fall der Rx-Präparate nachvollziehen kann, ist er mit der für die nicht-verschreibungspflichtigen Präparate – die das Landgericht gleichermaßen vornahm – nicht einverstanden. Damit müsse der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden. Nun ist das Landgericht erneut am Zuge – entscheiden wird diesmal aber eine andere Strafkammer als im ersten Prozess.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Juli 2012, Az.: 5 StR 1/12
Karlsruhe - 09.08.2012, 15:51 Uhr