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Gemeinsamer Senat hat entschieden
Deutsches Preisrecht gilt auch im EU-Ausland
Das deutsche Arzneimittelpreisrecht gilt auch für EU-Versandapotheken, die nach Deutschland liefern. Das hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe am Mittwoch entschieden. Die neun Richter des Gremiums halten die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes für ausreichend, ausländische Versandapotheken, die verschreibungspflichtige Arzneimittel im Inland an Endverbraucher abgeben, deutschem Arzneimittelpreisrecht zu unterwerfen.
Dies ergebe sich insbesondere aus § 78 Abs. 1 und 2 Arzneimittelgesetz, begründeten die Richter um die Vorsitzende Richterin Marion Eckertz-Höfer. Diesem Ergebnis stehe weder primäres noch sekundäres Unionsrecht entgegen, heißt es in einer Mitteilung des Gemeinsamen Senats. Die deutsche Regelung verstößt nach Auffassung des Senats auch nicht gegen die Warenverkehrsfreiheit: Es handle sich nicht um eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 34 AEUV.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte die Frage, ob deutsches Arzneimittelpreisrecht auch für den Apothekenabgabepreis verschreibungspflichtiger Arzneimittel gilt, die im Wege des Versandhandels von einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Versandapotheke im Inland in den Verkehr gebracht werden, bejahen wollen. Das Bundessozialgericht hatte in anderem Zusammenhang jedoch entschieden, dass das deutsche Arzneimittelpreisrecht in diesen Fällen nicht gilt. Der BGH hatte daher den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe angerufen.
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe, Beschluss vom 22. August 2012 – Az. GmS-OGB 1/10
Karlsruhe - 22.08.2012, 18:51 Uhr