- DAZ.online
- News
- Apotheken-Türen müssen ...
OVG Mecklenburg-Vorpommern
Apotheken-Türen müssen vorerst geschlossen bleiben
Im Streit um die Rechtmäßigkeit offener Apothekentüren in Einkaufszentren bekam das Landesamt für Gesundheit vorerst recht: Die Türen der Apothekerin müssen geschlossen bleiben – jedenfalls bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
In einem Eilverfahren hatte das Schweriner Verwaltungsgericht im Februar zugunsten der Apothekerin entschieden, dass ihre Türen bis zur Entscheidung in der Hauptsache offen stehen dürfen. Zur Begründung gaben die Verwaltungsrichter damals an, für Apotheken in Ladenstraßen müsse überprüft werden, ob das Abtrennungsgebot in § 4 Abs. 5 ApBetrO (alt) noch zeitgemäß sei. Denkbar sei, dass eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift es gebiete, besagte Apotheken aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herauszunehmen – wegen der zunehmenden Liberalisierung des Apotheken- und Arzneimittelrechts in den letzten Jahren.
Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts kassierte das OVG Mecklenburg-Vorpommern. Zunächst verweisen die Richter in ihrer Begründung darauf, dass sich auch mit der seit Juni gültigen Fassung der Apothekenbetriebsordnung an besagter Vorgabe nichts geändert habe. Dort heißt es in § 4 Abs. 1 Nr. 1b ApBetrO nun: „Die Betriebsräume sind durch Wände oder Türen abzutrennen von öffentlichen Verkehrsflächen und Ladenstraßen“ – also keine inhaltliche, sondern eine rein redaktionelle Überarbeitung.
Die verlangte besondere bauliche Gestaltung hebe im Übrigen die besondere Funktion der Apotheken hervor – auch wenn diese sich in Ladenpassagen befänden. Eine Apotheke werbe durch ständiges Offenhalten der Türen zur Ladenpassage um Kunden, so die Richter. Da liege es nahe, „dass diese Werbemaßnahme als Anregung zum Kauf auch von Arzneimitteln verstanden“ werde. Das Abtrennungsgebot wirke daher dem Verbrauch von Arzneimitteln, deren Anwendung medizinisch nicht verhältnismäßig sei, entgegen.
Im Rahmen ihrer Abwägung kamen die Richter des OVG zu dem Ergebnis, dass das Interesse der Apothekerin – Kundengewinn und Umsatzsteigerung – das entgegenstehende Interesse – die Volksgesundheit durch „Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln unter Einschluss der Verhinderung eines Arzneimittelfehlgebrauchs“ zu schützen – nicht zu überwiegen vermag. Die Türen müssen also erst mal geschlossen bleiben, im Hauptsacheverfahren wird sich die Frage endgültig klären.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 9. August 2012 – Az. 2 M 48/12
Greifswald - 28.08.2012, 16:06 Uhr