Baustellen-Beeinträchtigung

Apothekerin bekommt keine finanzielle Unterstützung

Berlin - 31.10.2012, 16:22 Uhr


Überbrückungshilfen für straßenbaugeschädigte Gewerbetreibende muss das Land Berlin nur dann zahlen, wenn der Betroffene durch Baumaßnahmen in seiner Existenz gefährdet wird. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin im Fall einer Apothekerin entschieden, die von 2009 bis 2011 U-Bahn-Bauarbeiten zu erdulden hatte.

Die Klägerin betreibt eine Apotheke im Prenzlauer Berg. Hier führten die Berliner Verkehrsbetriebe in den Jahren 2009 bis 2011 Baumaßnahmen am Viadukt einer U-Bahnlinie durch. In der Folge hatte die Apotheke mit Lärmbelastungen und Sichtbehinderungen zu kämpfen. Bauvorhänge und Sperrungen sorgten dafür, dass die Apotheke nur noch über einen Umweg zu erreichen war.

Die Klägerin beantragte im Januar 2011 bei der zuständigen Senatsverwaltung Überbrückungshilfe wegen erheblicher Umsatzeinbußen, die sie auf die Baumaßnahmen zurückführte und mit 0,04 Prozent bezifferte. Die Behörde lehnte die Zahlung ab. Diese Billigkeitsleistung werde nur gewährt, wenn Gewerbetreibende von außergewöhnlichen Straßenbaumaßnahmen über ein zumutbares Maß hinaus beeinträchtigt würden und dadurch existenzgefährdende Umsatzrückgänge erlitten.

Das Verwaltungsgericht bestätigte nun diese Rechtsauffassung. Existenzgefährdend seien Umsatzrückgänge nur dann, wenn aus den verbleibenden Einnahmen der Geschäftstätigkeit der Lebensunterhalt nicht mehr gedeckt werden könne und dafür auch keine weiteren Einkünfte zur Verfügung stünden. Zudem dürften die Beeinträchtigungen nicht durch eigenes Verhalten vermieden oder gemildert werden können. Da die Apothekerin die Rückgänge hier zum großen Teil durch die Einnahmen aus der Belieferung einer Pflegeeinrichtung habe ausgleichen können, sei ihr die finanzielle Unterstützung zutreffend versagt worden.

Berlin gewährt bei besonders umfangreichen öffentlichen Straßenbaumaßnahmen Überbrückungshilfen unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel: Bis zu 25.000 Euro können Gewerbetreibende bekommen – zurückzahlen müssen sie die Zuwendung nicht.  


Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12. Oktober 2012, Az.: VG 20 K 189.11 (nicht rechtskräftig)


Kirsten Sucker-Sket