Weihnachtszeit in der Apotheke

Vorsicht bei der Geschenkauswahl für Kunden

Tübingen - 04.12.2012, 16:33 Uhr


Das passende Weihnachtsgeschenk zu finden, ist schwer. Diese Erfahrung musste auch ein baden-württembergischer Apotheker machen: In der vergangenen Weihnachtssaison konnte in seiner Apotheke pro Rx-Arzneimittel ein Weihnachtmann-Gutschein im Wert von einem Euro gesammelt werden. Das Landgericht Tübingen untersagte ihm sein Bonus-System, nachdem die Wettbewerbszentrale ihn erfolglos abgemahnt hatte.

Die Richter sahen darin einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung. Die vom Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vorgegebene Wertgrenze sei vorliegend überschritten, heißt es dazu in der Urteilsbegründung. Denn der Bezugspunkt sei nicht das einzelne Arzneimittel, sondern das Rezept: „Die Aufsummierung der Weihnachtsmänner bis zu drei Euro pro Rezepteinlösung verändert den Charakter des Bonus von einer kundenfreundlichen Kleinigkeit hin zu einer werthaltigen Zugabe, die den Verbraucher veranlassen kann, gerade aus diesem Grund die Apotheke des Beklagten aufzusuchen.“

Darüber hinaus wurde dem Apotheker untersagt, mit dem Hinweis „bisheriger Preis nach ABDA“ für OTC-Produkte zu werben. Konkret befand sich im Werbekasten die Abbildung einer Aspirin Complex-Packung zum Preis von 7,95 Euro, versehen mit einem Schriftzug „40% gespart“ und dem Hinweis „Auf bisherigen Preis nach ABDA“. Klar wurde dabei jedoch nicht, dass damit auf Preisangaben aus der Lauer-Taxe Bezug genommen werden sollte. Eine solche Bewerbung sei objektiv falsch und insbesondere für Kunden irreführend, so die Richter. Sie erwecke den Eindruck einer besonderen Preisgünstigkeit gegenüber einem bisherigen Preis, der aber als solcher gar nicht existiere.

Letztlich untersagten die Richter auch die Auslobung der gleichzeitigen Abgabe eines Thermobechers beim Kauf der Aspirin-Packung. Denn es handle sich dabei um keine geringwertige Kleinigkeit mehr. Dabei sei auch nicht der Herstellerpreis entscheidend – nach Angaben des Apothekers lag der tatsächliche Einkaufspreis pro Becher bei 1,05 Euro –, sondern der Preis, den der verständige Verbraucher einem Thermobecher beimesse. Und dieser liege jedenfalls deutlich über einem Euro, zumal die Abbildung des Bechers vorliegend den Eindruck erwecke, es handle sich um einen Edelstahlbecher.

Landgericht Tübingen, Urteil vom 9. November 2012, Az. 20 O 21/12


Juliane Ziegler