Urteil bestätigt Eil-Beschluss

Kennzeichnungspflichten bei Hautcremes

Berlin - 13.12.2012, 16:03 Uhr


Bei der Herstellung von Hautcremes in Apotheken sind die Vorschriften der Kosmetikverordnung zu beachten – insbesondere deren Kennzeichnungspflichten. Denn beim Mischen von Basiscreme und unterschiedlichen Wirk- und Duftstoffen entstehen Kosmetika. So entschied das Verwaltungsgericht Ansbach nun auch im Hauptsacheverfahren.

Konkret bot eine Apothekerin im Rahmen ihres Apothekenbetriebs als besonderen Service an, Hautcremes nach den individuellen Wünschen ihrer Kunden zusammenzustellen und mit dem Kundennamen zu etikettieren. Dabei konnte aus drei für unterschiedliche Hauttypen geeigneten Basiscremes, mehreren Wirkstoffen und drei verschiedenen Duftstoffen ausgewählt werden. Das zuständige Landratsamt (LRA) untersagte der Apothekerin ihren Zusatzdienst, weil es sich seiner Auffassung nach nicht um Arzneimittel, sondern um kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) handelt. Diese müssen wiederum den Bestimmungen der Kosmetikverordnung genügen – und die Beschriftung mit dem Kundennamen genügte dieser nicht.

Im Rahmen des von der Apothekerin angestrengten Eilverfahrens folgte das Verwaltungsgericht Ansbach der Auffassung des LRA und untersagte ihr das Serviceangebot. Auch im Hauptsacheverfahren unterlag die Apothekerin: Die Hautcremes seien keine Arzneimittel, sondern Kosmetika, so die Entscheidung der Richter. „Die Hautcreme der Klägerin erfüllt – in jeder möglichen Zusammenstellung – die positiven Merkmale eines ‚kosmetischen Mittels‘ gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 LFGB, denn es handelt sich (jeweils) um ein Gemisch von Stoffen, das überwiegend dazu bestimmt ist, äußerlich am Körper des Menschen zum Zwecke des Schutzes bzw. der Erhaltung eines guten Zustands der menschlichen Haut angewendet zu werden.“

Dem Vortrag der Apothekerin, der durchschnittlich informierte Verbraucher ordne die Hautcreme angesichts der in ihrem Internetauftritt genannten Zweckbestimmungen der zur Wahl gestellten Wirkstoffe („Akne-Creme“) schon ihrer Art nach den Arzneimitteln zu, vermochte die Kammer nicht zu folgen. Denn aus dessen Sicht sei weder eine gezielt therapeutische noch eine auch nur spezifisch prophylaktische Wirkung erkennbar, befanden die Richter. Dass bestimmte Produkte auch einen medizinischen Nebenzweck hätten, stehe ihrer Einordnung als kosmetischem Mittel nicht entgegen. Für die Annahme eines Kosmetikums sei es jedoch ausreichend, wenn die kosmetische Zweckbestimmung überwiege.

Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 20. November 2012, Az. AN 1 K 11.02035


Juliane Ziegler