Satzungsleistungen

BPI: Kassen sollen OTC erstatten

Berlin - 17.01.2013, 13:33 Uhr


Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) hat die gesetzlichen Krankenkassen aufgefordert, ihren Versicherten verstärkt auch die Kostenübernahme nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel anzubieten. Als Satzungsleistung können die 2004 aus dem GKV-Leistungskatalog gestrichenen OTC-Arzneimittel seit letztem Jahr wieder übernommen werden.

Gestern hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der grundsätzliche Ausschluss von OTC-Arzneimitteln aus dem GKV-Leistungskatalog verfassungsgemäß ist. Die Karlsruher Richter nahmen die Verfassungsbeschwerde eines chronisch Kranken nicht zur Entscheidung an.

Der BPI weist nun darauf hin, dass Kassen ihren Versicherten dennoch OTC-Arzneimittel erstatten können – und sollten. „Für einen chronisch kranken Menschen ist es eine extreme Belastung, neben seinen Krankenkassenbeiträgen, den Zuzahlungen, die er leisten muss, auch noch, wie im Beispiel des Klägers, seine notwendigen Arzneimittel zu bezahlen, nur weil diese nicht verschreibungspflichtig sind“, so BPI-Hauptgeschäftsführer Henning Fahrenkamp. Je nach Indikation könnten hier Belastungen auf die Versicherten zukommen, die diese nicht leisten könnten – zulasten ihrer Gesundheit. Fahrenkamp: „Wenn die GKV ihren Auftrag ernst nimmt, ihre Versicherten mit allem zu versorgen, was ausreichend und notwendig ist, müssen einfach mehr Krankenkassen solche Satzungsleistungen anbieten“.

Seit Inkrafttreten des Versorgungsstrukturgesetzes Anfang 2012 haben Krankenkassen die Möglichkeit, OTC als Satzungsleistung anzubieten. Laut BPI machen bislang aber nur 42 der mehr als 130 Krankenkassen hiervon Gebrauch.


Kirsten Sucker-Sket