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Pflicht zur Neutralität
BKK darf nicht für EAV werben
Eine Krankenkasse darf ihre Versicherten nicht zu einer bestimmten Apotheke locken, wenn sie sich vertraglich auf ein Beeinflussungsverbot festgelegt hat. Das entschied das Thüringer Landessozialgericht und untersagte einer Betriebskrankenkasse, bei ihren Versicherten die Europa Apotheek Venlo zu bewerben.
Konkret war der Thüringer Apothekerverband (ThAV) gerichtlich dagegen vorgegangen, dass die betroffene BKK ihre Mitglieder seit 2006 mehrfach schriftlich auf die „attraktiven Preisvorteile“ bei einer Arzneimittelbestellung über die EAV hinwies – zur finanziellen Entlastung beim Medikamentenkauf. Solche Hinweise verstießen nach Auffassung des ThAV gegen das im Arznei- und Hilfsmittellieferungsvertrag (AHLV) mit den Landesverbänden der Primärkassen – unter anderem dem BKK-Landesverband Ost – geschlossene Beeinflussungsverbot.
Das LSG gab dem ThAV recht. Es sah in den Schreiben und den beigelegten Werbebroschüren samt Freiumschlag eine Beeinflussung der Versicherten. Insbesondere ein fettgedruckter Hinweis auf das Bonussystem der EAV habe „Anlockwirkung“: Für freiverkäufliche Produkte versprach die Versandapotheke einen „Bonus zwischen 10% und bis zu 40% auf den vom Hersteller empfohlenen Verkaufspreis“. Freiverkäufliche Arzneimittel fielen aber nicht in die Sachleistungspflicht der Krankenkassen, betonen die Richter, so dass hierin „unzweifelhaft eine unzulässige Werbemaßnahme zugunsten der EAV zu sehen ist“.
Die BKK hatte sich vor Gericht darauf berufen, dass zwischen der EAV und den Mitgliedern des ThAV keine für die Entscheidung relevante Wettbewerbssituation vorliege. Dem widersprachen die Richter: Die ausländische Versandapotheke sei durchaus eine Apotheke im Sinne des AHLV. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragspartner des Liefervertrages bestimmte Apotheken ausschließen wollten. Vielmehr sei es darum gegangen, eine Neutralitätspflicht festzulegen und diese werde auch durch die Bevorzugung einer ausländischen Versandapotheke verletzt.
Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 27. November 2012, Az. L 6 KR 151/09 – rechtskräftig
Erfurt - 08.02.2013, 14:05 Uhr