Bestandsmarktaufruf

vfa: Beschluss ermöglicht Klärung juristischer Details

Berlin - 01.03.2013, 11:57 Uhr


Die gestrige Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg im Eilverfahren um die Nutzenbewertung von Bestands-Arzneimitteln sieht der Verband der forschenden Pharma-Unternehmen (vfa) als Chance: „Der Beschluss des LSG ermöglicht eine Klärung der juristischen Details ohne die Handlungsfähigkeit des G-BA einzuschränken“, erklärte die vfa-Hauptgeschäftsführerin Birgit Fischer. Insoweit sei der „voreilige Ruf nach dem Gesetzgeber“ hinfällig.

Am Donnerstag hatte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) den Eilantrag von Novartis im Streit mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) um die Nutzenbewertung der von Novartis vertriebenen Gliptine abgelehnt. Der Bestandsmarktaufruf der Gliptine kann damit vorerst weiterlaufen. „Unkenrufe, die aus einem einzelnen Gerichtsverfahren gleich ein Scheitern des AMNOG abgeleitet haben, sind damit überholt“, betonte Fischer daraufhin. Die aufgeworfenen Fragen könnten nun im Hauptsacheverfahren detailliert geklärt werden.

Gleichwohl verweist sie darauf, dass der G-BA „den deutlichen Hinweis des Gerichtes ernst nehmen und seine Beratungspraxis am Grundsatz des fairen Verfahrens ausrichten“ sollte. Grundsätzlich stelle sich die Frage, ob der Einbezug alter Arzneimittel in die Nutzenbewertung überhaupt nötig und sinnvoll sei. Zum einen seien die Bewertungen aufgrund der Vielzahl der Studien sehr aufwändig – zum anderen habe der Bestandsmarkt seit Einführung des AMNOG 2,1 Milliarden Euro freigesetzt und damit das Gesundheitssystem „massiv“ entlastet.

„Der Ruf des Vorsitzenden des G-BA nach dem Gesetzgeber ist damit hinfällig“, bestätigte der Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands der Pharmazeutischen Industrie (BPI), Henning Fahrenkamp. Er betonte ebenfalls, das Gericht habe auf die Notwendigkeit eines fairen Verfahrens hingewiesen. „Wir haben die Unverbindlichkeit der Beratung immer kritisiert – der G-BA sollte entsprechend den Hinweisen des Gerichts seine Empfehlung zur zweckmäßigen Vergleichstherapie anhand der Entwicklung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes fortlaufend überprüfen und das Unternehmen bei Änderungen informieren“, so Fahrenkamp.

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Juliane Ziegler