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Umsetzung Apothekenbetriebsordnung
Künstliche Fingernägel gehören nicht in Apotheke
Künstliche Wimpern und Fingernägel gehören in keine Apotheke. Diese Auffassung vertritt die Länder-Arbeitsgruppe Arzneimittel-, Apotheken-, Transfusions- und Betäubungsmittelwesen (AATB) in ihrem aktuellen Leitfaden zur Auslegung der Apothekenbetriebsordnung. Auch Kosmetikbehandlungen zählen danach nicht zu den apothekenüblichen Dienstleistungen.
Nach der amtlichen Begründung zur 4. Verordnung zur Änderung der ApBetrO sei die Aufnahme der Mittel zur Körperpflege zur Klarstellung erfolgt, so die AATB. Diese sollten unabhängig davon, ob sie der Gesundheit mittelbar oder unmittelbar dienen, zu den apothekenüblichen Waren zählen. Von dem Wortbegriff würden auch solche kosmetischen Artikel mit erfasst, die neben der Verschönerung bestimmungsgemäß auch der Pflege des Körpers dienen. „Kosmetika, die ausschließlich für dekorative Zwecke bestimmt sind - wie zum Beispiel künstliche Augenwimpern und Fingernägel -, die also keinerlei körperpflegende Zweckbestimmung und Wirkung haben, fallen danach schon von vornherein nicht unter den Begriff Mittel und Gegenstände der Körperpflege im Sinne der ApBetrO", so die Auslegung der AATB.
Nach § 1a Absatz 11 seien Dienstleistungen dann apothekenüblich, wenn sie der Gesundheit dienten. „Dazu gehören Kosmetikbehandlungen in der Regel nicht“, so die AATB. Die Demonstration der korrekten Anwendung oder die Anwendung von Kosmetika im Zusammenhang mit einer Gesundheitsberatung könnten dagegen der Gesundheit dienen, lassen die Länderexperten einen kleinen Spielraum.
Über den Einzelfall hinausgehende, umfangreiche Kosmetikbehandlungen gingen jedoch über den von § 2 Absatz 4 vorgegebenen engen Rahmen für apothekenübliche Dienstleistungen hinaus. In diesem Fall sei davon auszugehen, dass deren Umfang den ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheke und den Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrags beeinträchtige. „Dies liegt nahe, wenn diese explizit beworben werden, zusätzliches Personal angestellt ist oder eingesetzt wird“, so die Richtschnur der AATB.
Für solche Dienstleistungen stehe es jedem Apothekenleiter aber frei, im Rahmen einer angezeigten Nebentätigkeit außerhalb der Apothekenbetriebsräume Kosmetikanwendungen unter den üblichen Abgrenzungsbedingungen wie zu anderen Gewerbebetrieben durchzuführen oder durch externe Dritte ausführen zu lassen. Die dafür eingesetzten Räume müssten von der Offizin durch Türen oder Wände getrennt sein und über einen eigenen Zugang von außen verfügen.
Hier finden Sie sämtliche der AATB zur Umsetzung der Apothekenbetriebsordnung.
Berlin - 07.03.2013, 10:37 Uhr