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EU-Versandapotheken
BMF: Keine Steueramnestie für Kassen
Der CDU-Gesundheitspolitiker Jens Spahn lässt beim Thema Umsatzsteuer und ausländische Versandapotheken nicht locker. Kürzlich fragte er beim Bundesfinanzministerium nach, ob es richtig sei, dass Krankenkassen für in der Vergangenheit nicht geleistete Umsatzsteuerzahlungen eine Steueramnestie von der Bundesregierung erhalten haben. Eine Amnestie kann der parlamentarische Staatssekretär nicht erkennen: Es sei stets besteuert worden, antwortet er. Nur nicht immer ganz korrekt.
Spahn hatte in den vergangenen Monaten vor allem das Vorteil24-Konzept im Visier – das Apotheken-Pick-up-Modell, mit dem vor allem das holländisch-deutsche Mehrwertsteuergefälle bei Arzneimitteln ausgenutzt werden sollte. Da mittlerweile klar ist, dass sich auch ausländische Versandapotheken, die nach Deutschland liefern, an die Arzneimittelpreisverordnung halten müssen, hat sich Vorteil24 inzwischen überlebt. Doch die Frage der korrekten Besteuerung der Arzneimittel, die die großen ausländischen Versandapotheken nach wie vor liefern, bleibt.
Das Finanzministerium hatte bereits vor einem knappen Jahr klargestellt, dass auch beim Arzneimittelversand aus dem Ausland die deutsche Umsatzsteuer gilt. Fraglich war nur, wer diese abzuführen hat – Kassen oder Apotheke? Das Finanzministerium legte dem GKV-Spitzenverband im letzten Sommer seine Rechtsauffassung dar und forderte ihn auf, die Kassen über die richtige umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Versandapotheken im Ausland informieren.
In seiner Antwort auf die aktuelle schriftliche Anfrage von Spahn zeigt Koschyk die geltende Rechtslage erneut auf. Danach seien Lieferungen einer Versandapotheke mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat an eine deutsche gesetzliche Krankenkasse im Ursprungsmitgliedstaat als innergemeinschaftliche Leistungen steuerfrei. Folge: die Rechnung der Apotheke muss auf diesen Umstand hinweisen und darf keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Die Kassen haben hier ihrerseits einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu besteuern.
In der Praxis sah es allerdings meist anders aus: In der Vergangenheit hatten die einschlägigen ausländischen Versandapotheken mit Zustimmung der jeweils zuständigen Finanzbehörden von einer Vereinfachungsregelung Gebrauch gemacht. Sie haben ihre Umsätze als unternehmensinternes Verbringen im Ursprungsmitgliedstaat als innergemeinschaftliche Leistung steuerfrei behandelt – und in Deutschland einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuert. Gegenüber den deutschen Kassen haben sie die Arzneimittel als inländische Lieferung mit 19 Prozent Mehrwertsteuer abgerechnet.
Eine Versteuerung, so Koschyk, habe in beiden Fällen stattgefunden. Allerdings räumt er ein, das diese Vereinfachungsreglung nicht für große Versandhändler – wie auch Versandapotheken – bestimmt gewesen sei. Die von einzelnen Finanzämtern dennoch erteilte Zustimmung, diese Regelung anzuwenden, sei daher aufzuheben gewesen. Das Finanzministerium und seine Behörden wollen allerdings „unbillige Härten“ vermeiden. Und so wurde beschlossen, dass eine mit Zustimmung des jeweiligen Finanzamts vorgenommene unzutreffende Anwendung bis Ende März 2013 nicht beanstandet wird. „Diese Frist, die sowohl die Krankenkasse als auch die Versandapotheken aus Gründen der technischen Umsetzbarkeit erbitten, ist gemeinsam mit den Bundesländern bis zum 30. September 2013 verlängert worden“, so Koschyk abschließend.
Berlin - 25.03.2013, 13:31 Uhr