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DocMorris-Geldprämie
Gericht untersagt Prämien bis 20 Euro
Noch immer findet sich auf der DocMorris-Webseite das Versprechen: Wer sein Rezept an die holländische Versandapotheke schickt, dem winkt eine Geldprämie von bis zu 20 Euro. Gestern hat das Landgericht Köln DocMorris allerdings per Einstweiliger Verfügung untersagt, in dieser Art für die Prämie zu werben. Ebenfalls gestern fiel die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zur 15-Euro-Prämie, die DocMorris zuvor als „Dankeschön“ für die Teilnahme an einem Arzneimittel-Check beworben hatte.
Nachdem der Gesetzgeber dafür gesorgt hat, dass seit letztem Herbst auch ausländische Versandapotheken, die nach Deutschland versenden, an das hiesige Preisrecht gebunden sind, passte sich DocMorris an. Statt der Rezeptprämie in Höhe von 2,50 Euro pro verordnetem Medikament gibt es seit letztem November ein neues Bonusmodell. Danach bekommen die Kunden nur noch einen 1-Euro-Bonus pro verordnetem Arzneimittel. Zusätzlich können sie aber auch Geld dafür bekommen, dass sie an einem Arzneimittel-Check teilnehmen – und damit der Apotheke bei der Qualitätssicherung helfen, wie DocMorris es formuliert. Je nach Komplexität der Erkrankung sollte die Prämie zunächst bei bis zu 15 Euro liegen. Diesen Höchstbetrag sollte es etwa für MS- und Krebspatienten geben.
Die Apothekerkammer Nordrhein ging juristisch gegen die neue Geldprämie vor. Mit Erfolg: Das Landgericht Köln untersagte die Werbung zunächst im Eilverfahren – nun bestätigte es diese Verfügung auch im Hauptsacheverfahren. Schon in der mündlichen Verhandlung hatte sich eine solche Entscheidung abgezeichnet. Die Bemühungen des DocMorris-Anwalts, die Richter davon zu überzeugen, dass es gegen Europarecht verstoße, wenn sich EU-ausländische Versandapotheken dem deutschen Preisrecht unterwerfen müssten, fruchteten nicht. Im Urteil lassen die Kölner Richter keinen Zweifel: Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe habe sich bereits ausführlich mit den Argumenten zur angeblichen Unionsrechtswidrigkeit auseinandergesetzt und befunden, dass die Anwendung des deutschen Arzneimittelpreisrechts mit dem Unionsrecht im Einklang stehe. „In Anbetracht dessen erübrigen sich weitere Ausführungen“. Es gebe daher auch keine Veranlassung, die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
Die neue Variante mit dem Arzneimittel-Check überzeugte die Richter ebenfalls nicht. Auch mit seiner Zwischenschaltung erschienen die ausgelobte Geldprämie und der Bonus als Vergünstigung für die Einlösung eines Rezepts in Form eines bestimmten Geldbetrags, der vom Rechnungsbetrag abgezogen oder in Form einer Gutschrift erteilt werde. Und solche Barrabatte seien unzulässig. Dabei könne es dahinstehen, ob DocMorris – wie behauptet – aufgrund etwaiger Vorgaben des niederländischen Gesetzgebers oder niederländischer Behörden zu einer Qualitätssicherung verpflichtet sei. Grundsätzlich möge es der Apotheke sogar unbenommen sein, die Teilnahme am Arzneimittel-Check zu vergüten (was die Kammer allerdings bewusst offen lässt) – die konkrete Kopplung an die Einlösung des Rezepts sei jedoch nicht zulässig.
Noch während dieses Verfahren anhängig war – und unbeeindruckt von der Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 100.000 Euro – hat DocMorris seine Geldprämie bekanntlich auf bis zu 20 Euro erhöht. Dies konnte im laufenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Die Apothekerkammer stellte daher einen neuen Eilantrag, der nun gestern ebenfalls zu ihren Gunsten entschieden wurde. Es ist kaum zu erwarten, dass das Landgericht Köln in der Hauptsache zu einem anderen Ergebnis kommt als im 15-Euro-Fall. Ebenso wenig ist damit zu rechnen, dass DocMorris die Entscheidungen akzeptieren wird.
Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Mai 2013, Az.: 84 O 3/13; Beschluss des Landgerichts Köln vom 8. Mai 2013, Az.: 84 O 90/13
Köln - 15.05.2013, 10:40 Uhr