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Kassenabschlag
Bellinger: Rückstellungs-Auflösungen erst in 2013
Apotheker können sich bis Ende 2014 Zeit lassen, das Geld für die notwendige Auflösung von Rückstellungen für den Kassenabschlag anzusparen. Diese Ansicht vertritt der Düsseldorfer Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Bernhard Bellinger. Steuerliche Konsequenzen könne die Auflösung von Rückstellungen erst in der Bilanz des Jahres 2013 auslösen.
Bellinger: „Apotheker, die die Rückstellungen bereits anderweitig investiert haben, haben bis Ende 2014 Zeit, die Summe wieder anzusparen.“ Mit der Einigung zum Kassenabschlag hätten die Apotheken nun – vorbehaltlich der Zustimmung der Gremien – endlich Rechtssicherheit für die Jahre 2009 und 2010. Sobald der Kompromiss steht, bleibe der Abschlag für diese Jahre bei 1,75 Euro. „Für Apotheker, die Rückstellungen gebildet haben, hat dies zwar steuerliche Konsequenzen. Allerdings erst in der Bilanz von 2013“, so Bellinger zur aktuellen Diskussion um möglicherweise drohende Liquiditätsprobleme von Apothekern wegen nun anstehender Rückstellungs-Auflösungen.
Vereinzelt hatten Steuerberater geäußert, die Auflösung der Rückstellung wirke sich liquide zwischen Dezember 2013 und Februar 2014 aus. Das setze voraus, dass die Auflösung der Rückstellung in der letzten – alten – noch nicht eingereichten Bilanz erfolgen müsste, also zum Beispiel in der Bilanz für den Zeitraum vom 01.01.-31.12.2012. Das ist aber laut Bellinger falsch: „Die Rückstellung ist erst in der ersten Bilanz des Wirtschaftsjahres, das nach der Zustimmung der Gremien zum Vergleichsabschluss endet, aufzulösen. Ist das Wirtschaftsjahr identisch mit dem Kalenderjahr, ist es also die Bilanz für den Zeitraum vom 01.01.-31.12.2013.“ Die Umsatzsteuer sei im Übrigen davon nicht betroffen.
Man müsse hier nämlich steuerrechtlich zwischen Wertaufhellung und Wertänderung unterscheiden: Bei der Wertaufhellung existiert eine steuerrelevante Tatsache zum Bilanzstichtag, wird aber erst danach bekannt. Hier ist diese Tatsache zum vergangenen Bilanzstichtag in der Bilanz umzusetzen.
Anders liege der Fall bei der Wertänderung. Hier gehe es zwar um einen Sachverhalt, dessen Ursprung in einem früheren Bilanzzeitraum liege. Dieser Sachverhalt ändere sich aber erst nach dem Bilanzstichtag. Dann sei die Änderung in der Bilanz zu vollziehen, in deren Zeitraum sie erfolge. Zu Wertänderungen gehörten auch Vergleiche, die einen noch laufenden Rechtsstreit beenden (BFH Urteil vom 30.01.2002 - I R 68/00, BStBl II 2002, 688; Weber-Gellert in Schmidt, EStG, 2013, § 5 Rz 81; Sailer-Khuepach in HRR, § 5 Rz 210 c und d) bb)).
Berlin - 07.06.2013, 10:50 Uhr