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Arzneimittel-Werbung
BGH sagt Nein zu Werbeflyern auf Voltaren-Packungen
Werbeangaben haben auf Arzneimittelpackungen nichts zu suchen: Der Bundesgerichtshof hat daher Novartis‘ Papp-Flyer-Werbung für die eigenen Voltaflex-Tabletten auf der Umverpackung des Voltaren-Schmerzgels für unzulässig erklärt. Unzulässig seien insbesondere Gestaltungen, die beim Verwender des Mittels den Eindruck erweckten, der auf der Umhüllung angebrachte Werbeflyer bilde mit der übrigen Etikettierung eine Einheit, erklärten die Richter. Dies sahen sie vorliegend als gegeben an.
Gegen die Werbemaßnahme war Integritas, der „Verein zur Wahrung einer lauteren Werbung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens“, vorgegangen. Vor dem Landgericht München hatte er zunächst Erfolg mit seiner wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage. Das Gericht bejahte einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 4 Arzneimittelgesetz, wonach weitere als die vorgeschriebenen Pflichtangaben auf „Behältnissen“ und „äußeren Umhüllungen“ nur zulässig sind, soweit sie mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stehen, für die gesundheitliche Aufklärung der Patienten wichtig sind und den Angaben nach § 11a nicht widersprechen.
Anders entschied in der nächsten Instanz das Oberlandesgericht München: Die Bewerbung wurde dort als wettbewerbsrechtlich unproblematisch eingestuft. Die Richter sahen den mit Klebepunkten applizierten Werbeflyer für Voltaflex nicht als Teil der „äußeren Umhüllung“ des Voltaren-Gels – also der Pappschachtel, in der die Tube steckt – an. Ihrer Meinung nach müssten die angegriffenen Angaben auf der äußeren Umhüllung „auf dauerhafte Weise angebracht“ sein. Eine „lediglich vorübergehende und mit zumutbarem Kraftaufwand vom Verbraucher bestimmungsgemäß lösbare Verbindung“ von Werbematerial und Faltschachtel falle dagegen nicht unter den Wortlaut der Norm.
Doch der Bundesgerichtshof stellte klar: Angaben mit Werbecharakter auf der äußeren Umhüllung eines Arzneimittels sind unzulässig. Aus Sicht der Richter bildeten der Werbeflyer und die übrige Etikettierung im vorliegenden Fall durchaus die erforderliche Einheit – auch wenn dieser nur mit Klebepunkten angebracht und damit ablösbar war: „Diese Voraussetzung ist bei der Gestaltung, die der Kläger […] angreift, angesichts der farblichen Abstimmung des Flyers, der Ähnlichkeit der für die beiden Mittel verwendeten Marken sowie der Ähnlichkeit der Anwendungsgebiete der beiden Mittel erfüllt.“ Daher gaben die Richter Integritas Recht und hoben das Urteil des Berufungsgerichts auf.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Dezember 2012, Az. I ZR 161/11
Berlin - 20.06.2013, 08:00 Uhr