Betriebsprüfung

Konträre Ansichten zum Datenzugriff

Berlin - 25.06.2013, 14:58 Uhr


Wie weit die Vorlagepflicht von Apothekern bei Betriebsprüfungen geht, ist nicht nur zwischen Steuerberatern und Betriebsprüfern umstritten. Auch die Finanzgerichte sind sich in dieser Frage uneinig: Das Hessische Finanzgericht lehnt eine Pflicht zur Herausgabe der Einzeldaten ab, das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt bejaht sie. Für Klarheit muss nun der Bundesfinanzhof sorgen – die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil aus dem hessischen Verfahren ist dort bereits anhängig.

Worum genau geht es dabei? Nach Auffassung der Finanzbehörden müssen Apotheker bei Betriebsprüfungen auch die Einzeldaten des Warenverkaufs vorlegen. Anders sehen es die Steuerberater. Ihrer Meinung nach hat das Finanzamt kein Zugriffsrecht auf diese Daten, weil Apotheker nach ihrer Auffassung gesetzlich schon nicht dazu verpflichtet sind, die einzelnen Verkäufe aufzuzeichnen. Ohne die Pflicht zur Einzelaufzeichnung gibt es auch keine Pflicht zur Herausgabe, argumentieren sie – auch nicht, wenn die Daten freiwillig aufgezeichnet werden.

Was meinen die Finanzgerichte dazu? Das Hessische Finanzgericht stellte sich im April auf die Seite der Steuerberater: Für eine Herausgabepflicht gebe es keine gesetzliche Grundlage. Apotheker seien nicht zur gesonderten Aufzeichnung verpflichtet – weder nach speziellen noch nach allgemeinen Vorschriften. Auch die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) verlangen nach Meinung der hessischen Richter keine derartigen Einzelaufzeichnungen, wenn Waren von geringerem Wert gegen Barzahlung an eine unbestimmte Vielzahl von Kunden im offenen Ladengeschäft verkauft werden.

Dass die klagende Apothekerin die Barverkäufe freiwillig speicherte, ändert daran aus ihrer Sicht nichts. Es komme schließlich nicht auf den einzelnen Steuerpflichtigen an, führen sie im Urteil aus, sondern allein auf den Typus. „Eine Apotheke gleich welcher Größe kann insoweit nicht anders behandelt werden als z.B. ein Betrieb der Kleingastronomie.“ Andernfalls würde der Umfang der Aufzeichnungspflicht vom Umfang der vom Steuerpflichtigen tatsächlich getätigten Aufzeichnungen abhängen, was mit der abstrakt-generellen Intention des Gesetzgebers nicht zu vereinbaren wäre.

Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hält die Forderung der Finanzbehörden dagegen für rechtmäßig. Diese zunächst in einem Eilverfahren vertretene Auffassung, bestätigten die Finanzrichter im Mai auch im Hauptverfahren. In ihrem Urteil führen sie aus, dass es sich bei den Einzelaufzeichnungen einer Apotheke um steuerlich relevante Unterlagen handle, die der Aufzeichnungspflicht und dem Datenzugriff unterlägen. Zwar gebe es eine Ausnahme von dieser Aufzeichnungspflicht, nämlich für Betriebe, denen die Aufzeichnung wegen der Größe des Betriebs oder wegen der technischen Voraussetzungen unzumutbar sei.

Im vorliegenden Fall bestehe allerdings kein solcher Ausnahmefall. Anders als die hessischen Richter stellen die Richter in Sachsen-Anhalt für diese Frage nicht auf den Verkaufstypus, sondern auf den konkreten Betrieb ab: Der klagende Apotheker habe in den Streitjahren 6,4 bis 7,7 Millionen Euro Umsatz gemacht, seine Apotheke sei somit ein „Großbetrieb“. Zudem ermögliche es ihm sein Warenwirtschaftssystem, die aufzeichnungspflichtigen Daten technisch unproblematisch zu erfassen. Insoweit treffe ihn auch die Aufzeichnungspflicht und die Finanzbehörde dürfe die Herausgabe der Daten verlangen.

Hier finden Sie die Urteile im Wortlaut:

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Mai 2013, Az.: 1 K 396/12

Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 24. April 2013, Az.: 4 K 422/12


Juliane Ziegler