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Urteil zu Wettbewerbsrecht
Gericht: Werbung mit AVP ist irreführend
Apotheken, die mit Verweis auf den Apothekenverkaufspreis (AVP) ihre tatsächlichen Verkaufspreise für OTC-Produkte als besonders preiswert bewerben, machen sich der Konsumententäuschung schuldig. Das hat das Landgericht Berlin in einem Verfahren gegen eine Versandapotheke geurteilt.
Die Versandapotheke hatte den Verkaufspreis mit dem jeweils höheren AVP verglichen und den Preisvorteil herausgestellt. „AVP = Preisangabe entspricht Apothekenverkaufspreis“ entschlüsselte ein mit einer Markierung versehener Hinweis. Als Quelle wurde der „ABDA-Artikelstamm“ angegeben.
Diese Werbepraxis ist aus Sicht des Landgerichts Berlin irreführend und eine Täuschung. Für den normal informierten Kunden entspreche der ihm nicht bekannten AVP dem UVP – also der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers. Damit mache der Beklagte „mit der Bezugnahme auf den AVP zur Täuschung geeignete Angaben über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils“, so das Urteil. Die Versandapotheke habe ihre Kunden nicht auf geeignete und eindeutige Weise auf die Unterschiede zwischen AVP und UVP hingewiesen. Mit dem ABDA-Artikelstamm könnten die Verbraucher ebenfalls nichts anfangen. Umfangreiche Recherchen seien den Kunden nicht zuzumuten.
Die „Irreführung ist wettbewerbsrechtlich relevant“, so das Landgericht Berlin. Behauptete Preisvorteile seien in hohem Maß geeignet, Verbraucher zu beeinflussen und zu einer Kaufentscheidung zu veranlassen.
Berlin - 09.07.2013, 12:07 Uhr