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Befreiung von der Rentenversicherung
Besteht Handlungsbedarf?
Die Befreiung von der Rentenversicherung muss laut einem Urteil des Bundessozialgerichts bei jedem Jobwechsel neu beantragt werden. Für Arbeitsplatzwechsel, die nach dem 31.10.2012 erfolgten, ist das unumstritten. Wurde bereits vor dem Stichtag eine neue Tätigkeit aufgenommen, ist die Lage weniger eindeutig.
„Soweit Ärzte, die eine ärztliche Tätigkeit in Krankenhäusern oder Arztpraxen ausüben, Apotheker in Apotheken oder Rechtsanwälte bei anwaltlichen Arbeitgebern ihre derzeitige Beschäftigung vor dem 31.10.2012 aufgenommen haben, verbleibt es für diesen Personenkreis bei der bisherigen Praxis. Das heißt: für sie müssen Befreiungsanträge zwingend erst bei einem Wechsel der Beschäftigung gestellt werden.“
So schreibt die Deutsche Rentenversicherung auf ihrer Homepage und auch die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen teilt diese Auffassung. Laut Rechtsanwalt Dr. Martin Wesch aus Stuttgart lässt sich aus der aktuellen Rechtsprechung eine Erklärung für diese Auffassung nicht entnehmen.
Verfolgen Sie die aktuelle Diskussion:
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Mehr erfahren Sie auch in dem Beitrag „Rentenversicherung: Befreiung bei jedem Jobwechsel neu beantragen“ in der aktuellen DAZ (2013/34) auf Seite 26ff.
Weitere Beiträge zum Thema:
Altersversorgung: Befreit von der Rentenversicherung? Tagesnews 23. August 2013
24.08.2013, 08:00 Uhr