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Finanzgericht
Arzneimittel nur mit Verordnung absetzbar
Arzneimittel, die nicht verordnet wurden, können nicht von der Steuer abgesetzt werden. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz klargestellt. Der Steuerpflichtige müsse die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachweisen.
Ein Ehepaar hatte in seiner Einkommensteuererklärung für 2010 unter anderem Aufwendungen für Medikamente in Höhe von rund 1.400 Euro als „außergewöhnliche Belastungen“ (§ 33 EStG) geltend gemacht. Dazu führten sie aus, viele Medikamente würden wegen der Gesundheitsreform nicht mehr verschrieben, obwohl sie notwendig seien. Dies gelte beispielsweise für vorbeugende Medikamente wie Schmerz-, Erkältungs- und Grippemittel.
Das Finanzamt berücksichtigte allerdings nur die Aufwendungen für Präparate, für die eine ärztliche Verordnung vorgelegt worden war. Die Kosten der Selbstmedikation erkannte das Finanzamt hingegen nicht an. Dagegen wehrte sich das Ehepaar, doch Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos. Auch das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass sie die „Zwangsläufigkeit“ der streitigen Aufwendungen hätten nachweisen müssen. Dies sei in § 64 Abs. 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ausdrücklich angeordnet – im Fall von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers.
Diese Vorschrift war zwar erst im Jahr 2011 in Kraft getreten. Es sei aber ausdrücklich angeordnet worden, dass die Vorschrift in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt sei, anzuwenden sei, erklären die Richter. Diese rückwirkende Geltung der Vorschrift auch für die Vergangenheit sei unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, denn der Gesetzgeber habe insoweit die Rechtslage lediglich so geregelt, wie sie bis zu diesem Zeitpunkt bereits einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes entsprochen habe.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Juli 2013, Az. 5 K 2157/12 – rechtskräftig
Berlin - 29.08.2013, 15:41 Uhr