OLG bestätigt LG-Urteil

Keine Rabatte auf zu verblisternde Fertigarzneimittel

Berlin - 13.09.2013, 15:24 Uhr


Die Preisbindung für Fertigarzneimittel gilt in der gesamten Handelskette – auch für Arzneimittelhersteller im Verhältnis zu Apotheken. Eine Verhandelbarkeitsklausel, wie sie Ratiopharm in seinen Verträgen mit Apotheken verwendet, ist daher unzulässig. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden. Die Wettbewerbszentrale klagte gegen das Generikaunternehmen, weil es die Preise für Fertigarzneimittel zur Verblisterung mit den einzelnen Apotheken frei verhandelt.

§ 1 der Arzneimittelpreisverordnung regelt die Preisbindung für Fertigarzneimittel. Ratiopharm berief sich auf eine Ausnahmeregelung: Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 sind die Preisspannen und Preise der Apotheken von der Preisbindung ausgenommen, wenn es sich um eine Abgabe von aus Fertigarzneimitteln entnommenen Teilmengen handelt, soweit deren Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke unverändert bleibt. Doch Ratiopharm unterlag sowohl vor dem Landgericht Ulm (Az. 4 O 53/12) als auch vor dem Oberlandesgericht Stuttgart.

Das Landgericht urteilte, die Ausnahmevorschrift greife hier nicht. Das Unternehmen gebe nämlich keine „Teilmengen“ in diesem Sinne ab. Von einer solchen wäre nur dann auszugehen, wenn bereits in der ärztlichen Verordnung lediglich eine Teilmenge verschrieben würde. Vorliegend würden aber gerade nicht ärztlich verordnete jeweils unterschiedliche Teilmengen, sondern normale ärztliche Verordnungen von Fertigarzneimitteln abgegeben und entsprechend der Preisbindung mit den Kassen abgerechnet. Es werde außerdem die gesamte verschriebene Menge abgegeben. Die Vertragsregelung bewirke eine Firmenbindung der jeweiligen Apotheke und zugleich eine Umsatzsteigerung bei Ratiopharm – ein finanzieller Vorteil für Arzneimittelhersteller dürfte mit der Ausnahmevorschrift allerdings nicht beabsichtigt sein.

Bestätigt wurde das erstinstanzliche Urteil jetzt im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart: Die angeführte Norm sei schon ihrem Wortlaut nach nicht auf Verträge zwischen Hersteller und Apotheke anwendbar, heißt es im Urteil. Sie erstrecke sich vielmehr eindeutig nur auf die Abgabe von Arzneimitteln durch den Apotheker. Insoweit könne sich Ratiopharm auch nicht auf die Ausnahmevorschrift stützen. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist bislang noch nicht rechtkräftig – die Richter ließen eine Revision wegen der Rechtsgrundsätzlichkeit im Hinblick auf die Auslegung der Ausnahmeregelung zu.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 5. September 2013, Az. 2 U 155/12 – nicht rechtskräftig


Juliane Ziegler


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