Landgericht München

Herstellerabschläge auch für die PKV

Berlin - 24.09.2013, 14:22 Uhr


Das Landgericht München hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass die gesetzlichen Herstellerabschläge auch auf die private Krankenversicherung (PKV) zu übertragen sind. Entsprechend wies es letzte Woche die Klage eines pharmazeutischen Unternehmers gegen einen Beihilfeträger ab, mit der dieser festgestellt wissen wollte, dass eine solche Übertragung verfassungswidrig ist.

Im Rahmen des Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetzes hatte der Gesetzgeber auch das „Gesetz über Rabatte für Arzneimittel“ eingeführt. Ein kurzes Gesetz, das im Wesentlichen bestimmt, dass Pharmaunternehmen nicht nur an die gesetzlichen Kassen Abschläge leisten müssen, sondern auch an PKV und Beihilfeträger.

Gegen dieses Gesetz wendet sich im vorliegenden Fall das klagende Unternehmen. Es hält die Regelung für verfassungswidrig und will eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeiführen. Dazu muss es zunächst den Weg durch die Instanzen gehen. Doch schon das Landgericht München vermag die Auffassung des klagenden Unternehmens nicht zu teilen. Die Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor – das Landgericht ist aber der Ansicht, dass das im Grundgesetz verankerte Sozialstaatsprinzip auch für die PKV gelte. Beitragserhöhungen zu vermeiden, sei ein Gemeinwohlziel, das durch die gesetzlichen Rabatte des Unternehmers an die private Krankenversicherung verfolgt werden könne.

Das Unternehmen wird nun die schriftliche Begründung abwarten – dann wird es entscheiden, ob es wirklich eine verfassungsrechtliche Klärung erstrebt und Berufung vor dem Oberlandesgericht München einlegt.  

Landgericht München, Urteil vom 18. September 2013, Az.: 29 O 18909/12


Kirsten Sucker-Sket


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