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Gerichtsentscheidung
Apothekerin verliert Betriebserlaubnis wegen Steuerschulden
Weil sie dem Finanzamt ihre Steuern weder erklärte noch bezahlte, verliert eine Apothekerin aus Schwaben jetzt ihre Betriebserlaubnis. Es sei die Pflicht eines Gewerbetreibenden, die gesetzlich festgelegten Abgaben zu entrichten, erklärte das Verwaltungsgericht Augsburg und bestätigte die Entscheidung des zuständigen Landratsamts, die Betriebserlaubnis zu entziehen.
Die Apothekerin betreibt ihre Apotheke nach Angaben des Gerichts seit zwei Jahren. Im April teilte das Finanzamt dem zuständigen Landratsamt mit, dass bei der Pharmazeutin erhebliche Steuerschulden aufgelaufen seien. Im Juli widerrief das Landratsamt die ihr erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Apotheke: Insbesondere weil die Nichtentrichtung der Steuern die Unzuverlässigkeit zum Betrieb einer Apotheke begründe. Aber auch in der Gesamtschau biete das bisherige Verhalten keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Führung des Apothekenbetriebs, so die Begründung.
Die Apothekerin klagte gegen diese Entscheidung. Ihr Umsatz sei so gering, dass sie praktisch keine Steuern zu bezahlen habe, erklärte sie. In der mündlichen Verhandlung führte sie aus, sie habe seit der Aufnahme des Betriebs keine Steuern beglichen und auch keine Steuererklärungen abgegeben. Ihre vielfältigen anderen Probleme hätten ihr dies nicht erlaubt. Das Gericht wies die Klage am Dienstag ab und bestätigte die Entscheidung des Landratsamts (Az. Au 1 K 13.1078): Wesentliche Pflicht eines Gewerbetreibenden sei die Entrichtung der gesetzlich festgelegten Abgaben. Dabei sei es Aufgabe des Geschäftsinhabers, die für die Berechnung der Steuerschuld erforderlichen Angaben beim Finanzamt zu machen.
Die Kammer hatte am gleichen Tag über eine weitere Klage der Apothekerin zu entscheiden. Darin forderte sie, das Landratsamt zu verpflichten, die Ursachen für ihren im Vergleich zu anderen Apotheken äußerst geringen Umsatz herauszufinden. Sie vermutete, Ärzte in der Umgebung würden vom Besuch ihrer Apotheke abraten. Doch auch diese Klage wies die Kammer ab (Az. Au 1 K 13.1211): Es sei zwar durchaus Aufgabe des Landratsamts, bei nach § 11 ApoG unzulässigen Absprachen einzuschreiten. Das setze aber voraus, dass zumindest konkrete Verdachtsmomente vorlägen, was vorliegend aber nicht der Fall gewesen sei.
Beide Urteile sind bislang nicht rechtskräftig.
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Leider mussten wir die Kommentarfunktion zu diesem Artikel schließen. Die DAZ.online-Redaktion (19.10.2013)
Berlin - 17.10.2013, 14:19 Uhr