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OLG bestätigt LG-Entscheidung
Weder Thermobecher noch ABDA-Preise
Zugaben im Wert von über einem Euro sind auch bei Arzneimitteln, die der Preisbindung nicht unterliegen, unzulässig. Das bestätigte das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) und wies die Berufung eines Apothekers zurück. Er hatte für den Kauf von Aspirin® Complex Thermobecher als Werbegaben ausgelobt. Verboten, entschied das OLG. Zudem befanden die Richter seine Werbung für OTC-Rabatte unter Bezugnahme auf einen „bisherigen Preis nach ABDA“ für irreführend.
Der Apotheker hatte eingewandt, das Rabatt- und Zugabenverbot des Heilmittelwerberechts gelte nicht für Arzneimittel ohne Preisbindung. Doch die Richter bekräftigten, dass auch solche Zugaben den Vorgaben des § 7 HWG unterliegen. Das Landgericht habe insoweit zurecht hervorgehoben, dass der Thermobecher – der auf dem Werbebild den Eindruck erweckte, aus Edelstahl zu sein – keine geringwertige Kleinigkeit und daher als Dreingabe verboten sei. Dabei stellten die Richter nicht auf den tatsächlichen Einkaufspreis von 1,05 Euro, sondern auf den Preis ab, den der verständige Verbraucher dem Becher beimisst – wobei sie selbst den regelmäßigen Kaufpreis auf drei bis fünf Euro schätzten.
Im Rahmen der Kostenentscheidung befand das Gericht außerdem über einen weiteren Klageantrag, den die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt hatten: Der Apotheker hatte für OTCs mit einem Preisnachlass von 40 Prozent gegenüber dem „bisherigen Preis nach ABDA“ geworben. Unklar blieb dabei, dass damit auf Preisangaben aus der Lauer-Taxe Bezug genommen werden sollte. Eine solche Bewerbung sei irreführend, weil unklar, bestätigten die OLG-Richter. Verbraucher könnten in der Regel mit dem Kürzel „ABDA“ nichts anfangen. Es entstehe daher der unzutreffende Eindruck, der Bezugspreis sei ein bisheriger Fest- oder verbindlicher Listenpreis, der am Markt bislang bezahlt werden musste.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 14. November 2013, Az. 2 U 182/12
Berlin - 04.12.2013, 14:18 Uhr