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Italien
EuGH bestätigt Verkaufsbeschränkungen für Rx-Arzneimittel
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass die Mitgliedstaaten den Verkauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus Gründen des Gesundheitsschutzes einschränken können. Konkret ging es um das italienische Gesetz, nach dem verschreibungspflichtige Arzneimittel, für die der Käufer selbst zahlt, in einer Verkaufsstelle für parapharmazeutische Produkte („parafarmacia“) nicht verkauft werden dürfen. Dieses Verbot stehe im Einklang mit dem Unionsrecht.
In Italien dürfen Arzneimittel nur in kommunalen oder privaten Apotheken verkauft werden, die eine von der Regierung ausgestellte Lizenz besitzen. Dabei gibt es eine Bedarfsplanung: Für ihre Zahl ist eine Obergrenze vorgesehen, und sie verteilen sich nach einem „Organisationsplan“ gleichmäßig über das Land. Durch diese Regelung soll zum einen verhindert werden, dass sich die Apotheken allein auf die wirtschaftlich gesehen attraktivsten Zonen konzentrieren. Zudem soll jeder von ihnen ein Marktanteil gesichert werden. Und: Die Arzneimittelversorgung soll flächendeckend gesichert sein.
Seit 2006 gibt es überdies sogenannte „parafarmacias“, die nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben dürfen, deren Kosten zulasten des Käufers gehen. Drei Apothekerinnen, die derartige „parafarmacias“ betreiben, beantragten die Genehmigung, in diesen auch verschreibungspflichtige Arzneimittel verkaufen zu dürfen, deren Kosten jedoch vollständig vom Käufer zu tragen sind. Die zuständigen Gesundheitsbehörden und das Gesundheitsministerium lehnten die Anträge ab – der Fall ging nun bis zum EuGH. Die Apothekerinnen sehen ihre Niederlassungsfreiheit beschränkt.
Schon der Generalanwalt hatte in seinen Schlussanträgen dafür plädiert, dass die angegriffene Regelung mit Unionsrecht zu vereinen ist. Der EuGH sieht dies nicht anders. Er stellt in seinem Urteil zunächst klar, dass die geografische Verteilung der Apotheken und das Abgabemonopol für Arzneimittel in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Mit der hier angegriffenen gesetzlichen Regelung werde die Niederlassungsfreiheit auch eingeschränkt. Diese könne es für einen Apotheker, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, weniger attraktiv machen, in Italien eine parapharmazeutische Verkaufsstelle zu betreiben.
Aus Sicht des EuGH ist dieses Verbot jedoch durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Die italienische Regelung habe das Ziel, der Bevölkerung eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung mit Arzneimitteln zu sichern. Dies zähle zu dem allgemeineren Ziel, den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten. Würde der Vertrieb bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel in parapharmazeutischen Verkaufsstellen zugelassen, so hätte dies zur Folge, dass diese Arzneimittel ohne Rücksicht auf das Erfordernis der territorialen Planung verkauft werden könnten. Damit wäre die Gefahr verbunden, dass sich die „parafarmacias“ auf diejenigen Ortschaften konzentrieren würden, die als am rentabelsten gelten. Dadurch könnte bei den Apotheken die Zahl der Kunden und die Einnahmen zurückgehen. Dies, so der EuGH, könnte dazu führen, dass die Qualität der Dienstleistungen, die die Apotheken den Kunden bieten, nachlässt und einige Apotheken sogar endgültig geschlossen werden. Das Verbot für „parmafarmacias“, diese bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittel zu verkaufen, verringere die Gefahr eines Apothekenmangels, so das Gericht. Und das auf eine Weise, die in angemessenem Verhältnis zum Ziel einer sicheren und qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung stehe.
Erneut hebt der EuGH auch hervor, dass jeder Mitgliedstaat bestimmen kann, auf welchem Niveau er den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten will und wie dieses Niveau erreicht werden soll.
EuGH, Urteil vom 5. Dezember 2013, Rechtssachen C-159/12, C-160/12 und C-161/12
Berlin - 06.12.2013, 16:59 Uhr