14. SGB V-Änderungsgesetz

Weniger Marge für Arzneimittel mit Erstattungsbetrag

Berlin - 29.01.2014, 10:58 Uhr


Der Erstattungsbetrag, den der Hersteller und der GKV-Spitzenverband nach der frühen Nutzenbewertung für ein neues Arzneimittel vereinbaren, ist der neue Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers. Er ist damit auch maßgeblich für die Berechnung der prozentualen Margen von Apotheken und Großhändlern. Das will die Große Koalition nun gesetzlich klarstellen und damit die bisherige Abrechnungspraxis beenden. Aus Sicht der Hersteller, Apotheker und Großhändler ist der ursprüngliche Listenpreis Basis für die Margenberechnungen.

Um den Begriff des „Erstattungsbetrages“ gab und gibt es erhebliche Wirren. Handelt es sich dabei um den Rabatt, der auf den ursprünglichen Abgabepreis des Herstellers vereinbart wird, wie es der Gesetzeswortlaut nahelegen mag? Oder ist der Erstattungsbetrag der neue Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers? Der GKV-Spitzenverband und das Bundesgesundheitsministerium halten die zweite Variante für die richtige. In der Rahmenvereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband und den Arzneimittelherstellern zur Umsetzung der Erstattungsbeträge hat man sich jedoch auf erstere verständigt. Und diese ist bislang auch die praktisch durchgesetzte. Sie hat zur Folge, dass Apotheken und Großhändler bei der Berechnung ihres prozentualen Honorars den nicht um den vereinbarten Rabatt reduzierten, sondern den ursprünglichen Listenpreis zugrunde legen – sofern der Hersteller selbst noch zwischen diesen beiden Preisen unterscheidet.

In ihrem Koalitionsvertrag hatten SPD und Union bereits angekündigt, dass sie hier für eine gesetzliche Klarstellung im Sinne der Kassen und des Ministeriums sorgen wollen. Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben nun zwei Änderungsanträge zum 14. SGB V-Änderungsgesetz vorgelegt, die sich mit der Frage der Abrechnungsgrundlage von Arzneimitteln mit Erstattungsbetrag befassen. So soll eine Änderung im Arzneimittelgesetz (§ 78 Abs. 3a AMG) klarstellen, dass der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zum Erstattungsbetrag abgibt, sobald zwischen ihm und dem GKV-Spitzenverband ein Erstattungsbetrag vereinbart ist. Der Erstattungsbetrag wird also zum einheitlichen Abgabepreis und somit zur Grundlage der Berechnung der Preisspannen nach der Arzneimittelpreisverordnung. Dies wird mit einer korrespondierenden Änderung dieser Verordnung – mit ihr befasst sich der zweite Änderungsantrag – ebenfalls klargestellt. Zudem ist der Erstattungsbetrag die Grundlage für die Berechnung der Patientenzuzahlung.

Weiter heißt es in dem geplanten neuen § 78 Abs. 3a AMG, dass der Unternehmer das Arzneimittel abweichend auch zu einem Betrag unterhalb des Erstattungsbetrags abgeben kann. Bei dieser Bestimmung haben die Fraktionen die Re- und Parallelimporteure vor Augen. Sie sollen die Preisabstandsregeln des in § 129 Absatz 1 Nummer 2 SGB V erfüllen können. Auch in diesem Fall, so heißt es in der Begründung des Änderungsantrags, bleibe die gesetzliche Verpflichtung unberührt, einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen, der als Berechnungsgrundlage für den Apothekenverkaufspreis dient. Nicht zuletzt verweist die Begründung darauf, dass für den pharmazeutischen Unternehmer ungeachtet dessen weiterhin die Möglichkeit besteht, seinen Listenpreis frei festzusetzen und auszuweisen.


Kirsten Sucker-Sket