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Rentenversicherungspflicht
Neuigkeiten zum Befreiungsrecht
Apotheker werden derzeit von ihrem zuständigen Versorgungswerk wegen der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht angeschrieben: Im Januar hat die Deutsche Rentenversicherung Informationen zu Neuerungen herausgegeben. Darin werde die neue Handhabung des Verfahrens ausführlich beschrieben, heißt es im Anschreiben der Bayerischen Versorgungkammer.
Ändert sich die „Identität“ einer Beschäftigung, muss eine Befreiung von der Rentenversicherung neu beantragt werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Entscheidungen vom 31. Oktober 2012 entschieden. Das Gericht stellte damit klar, dass jede Befreiungsentscheidung nur für eine ganz konkrete Beschäftigung gilt. Die Deutsche Rentenversicherung habe daher ihre Verwaltungspraxis geändert, erklärt die Bayerische Versorgungkammer, die für die Bundesländer Bayern, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und das Saarland zuständig ist.
Insbesondere die Neuerungen zu den sogenannten Altfällen seien zu beachten, schreibt die Versorgungskammer – also Tätigkeiten, die schon vor dem 31. Oktober 2012 ausgeübt wurden und noch werden. Hier differenziere die Rentenversicherung zwischen der Ausübung einer klassischen berufsspezifischen Beschäftigung (z. B. Apotheker in der Apotheke) und der Ausübung einer anderen berufsspezifischen Tätigkeit (z. B. Industrieapotheker). Während die erste Gruppe bei noch fortwährender aktueller Tätigkeit keinen neuen Antrag stellen müsse, sei bei der zweiten Gruppe ein Antrag zum Erhalt der Befreiung erforderlich. Darüber hinaus müsse bei jeder wesentlichen Tätigkeitsänderung oder neuen Beschäftigungsaufnahme nach dem genannten Datum stets ein neuer Antrag gestellt werden.
Ausführlicheres zur aktuellen Rechtsprechung und den sich daraus ergebenden Änderungen bei der Beantragung der Befreiung finden Sie im Beitrag „Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: Aktuelle Rechtsprechung“ ab Seite 58 in der DAZ 8/2014.
Berlin - 20.02.2014, 11:03 Uhr