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Notdienst im Filialverbund
Keine Notdienstverlagerung auf eine Apotheke
Das Bundesverwaltungsgericht hat 2011 entschieden: Innerhalb eines Filialverbundes besteht kein Anspruch, dass eine Apotheke generell vom Notdienst befreit wird. Die Apothekenbetriebsordnung sieht zwar eine Ausnahme bei einem „berechtigten Grund“ vor. Doch hierfür reichen rein wirtschaftliche oder betriebliche Gründe nicht. Daran ändert auch die ApBetrO-Novelle von 2012 nichts. Und so hat das Verwaltungsgericht Minden in einem aktuellen Urteil keine Bedenken, dass die Apothekerkammer Westfalen-Lippe das Befreiungsbegehren eines Apothekers abgelehnt hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte schon 2011 betont, dass das System der Apothekenbetriebsordnung eine Beteiligung aller Apotheken am Notdienst vorsieht. Für die zuständigen Behörden, die über die Dienstbereitschaft entscheiden, bestehe keine Veranlassung, Verbundapotheken zur Erleichterung der betrieblichen Abläufe hinsichtlich des Notdienstes gegenüber Einzelapotheken zu bevorzugen. Anderenfalls geriete die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 2 ApBetrO zu einem generellen Befreiungstatbestand für die Verlagerung des Notdienstes auf eine andere Apotheke aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Erwägungen. Und dann wäre es nicht mehr weit, dass Notdienste nicht nur innerhalb eines Verbundes, sondern auch auf jede andere hierzu bereite Apotheke übertragen werden könnten. Das Bundesverwaltungsgericht sah seinerzeit nicht zuletzt die Gefahr, dass sich Schwerpunktapotheken bilden könnten, die den Notdienst für eine Vielzahl von Apotheken übernehmen.
Diese Ausführungen, heißt es nun in dem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Minden, gelten in dem von ihm entschiedenen Fall genauso. Auch hier ging es dem klagenden Apotheker darum, seine Notdienste nur in seiner Hauptapotheke vorzunehmen. Seine Filialen wollte er von der Dienstbereitschaft befreien lassen. Er führte vielerlei Gründe hierzu an: Kein Wettbewerber werde benachteiligt, schließlich erbringe er infolge der Verlagerung nicht weniger Dienste. Zudem sei seine Hauptapotheke vom Warenbestand am besten ausgestattet. Auch lägen die Apotheken räumlich nah beieinander. Der Kläger erklärte ferner, es sei „definitiv kein Selbstzweck“, dass jede Haupt- oder Filialapotheke als sogenannte „Vollapotheke“ auch im Einzelnen Notdienste übernehmen könne. Sein Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit sah der Apotheker mit der ablehnenden Entscheidung der Landesapothekerkammer verletzt.
Doch das Verwaltungsgericht betont: Dem Systemgedanken des § 23 ApBetrO folgend, habe die beklagte Kammer Haupt- und Filialapotheken hinsichtlich ihrer Heranziehung zum Notdienst gleich beurteilt. Dies entspreche der Vorstellung des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers. Der Gesetzgeber habe zwar das Mehrbesitzverbot gelockert. Die Dienstbereitschafts-Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 2 ApBetrO blieb jedoch unverändert – obwohl während der Arbeit an der Novelle der Apothekenbetriebsordnung durchaus erwägt wurde, eine Notdienstverlagerung zwischen Apotheken, die einem Filialverbund angehören, zuzulassen. Doch dazu kam es nicht.
Der Kläger hatte daher lediglich Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, ob berechtigte Gründe für eine Ausnahme vorliegen. Und dass die Kammer vorliegend alle Umstände angemessen gewichtet und am Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit ausrichtet hat, bezweifeln die Mindener Richter nicht.
Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 19. März 2014, Az.: 7 K 2490/12
Berlin - 14.04.2014, 11:39 Uhr