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Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten
Kammern wollen mehr Verantwortung im neuen Qualitätsinstitut
Die Arbeitsgemeinschaften der Heilberufekammern der Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten fordern, in die Arbeit des neuen „Instituts zur Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen“ verantwortlich eingebunden zu werden. Qualitätssicherung gehöre zu den originären gesetzlichen Aufgaben der Heilberufekammern, heißt es in einer gemeinsamen Mitteilung der drei Kammern.
Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten sollten jeweils mit einem Sitz im Vorstand der Stiftung beteiligt sein, so die gemeinsame Forderung. Und sie sollten ein unmittelbares Antragsrecht beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erhalten, das Institut zu beauftragen.
Die Ausgestaltung des neuen Qualitätsinstituts für das Gesundheitswesen ist heute Nachmittag Thema im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages. Dort findet eine öffentliche Anhörung zum Entwurf für das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-FQWG) statt. Danach soll der G-BA verpflichtet werden, ein fachlich unabhängiges wissenschaftliches Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen zu gründen. Hierzu soll er eine Stiftung privaten Rechts errichten, die Trägerin des Instituts ist. Aufgabe des Instituts wird es sein, sich wissenschaftlich mit der Ermittlung und Weiterentwicklung der Versorgungsqualität zu befassen und dem G-BA die notwendigen Entscheidungsgrundlagen für die von ihm zu gestaltenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu liefern.
Schon jetzt sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Kammern der Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten auf Bundesebene an den Inhalten der qualitätssichernden Maßnahmen beteiligt werden – für die Bundesapothekerkammer gilt dies übrigens nicht. Ein unmittelbares Antragsrecht soll nach dem jetzigen Gesetzentwurf allerdings den G-BA-Institutionen, den unparteiischen Mitgliedern des G-BA, dem Bundesgesundheitsministerium und den für die Wahrnehmung der Patienteninteressen und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene vorbehalten sein. Die Zusammensetzung des Stiftungsvorstands ist im Gesetzentwurf nicht vorgegeben.
Berlin - 21.05.2014, 15:17 Uhr