Verordnungsfähig?

Medizinprodukte vs. arzneimittelähnliche Medizinprodukte

Berlin - 18.06.2014, 10:44 Uhr


Medizinprodukte wie Verbandmittel, Hilfsmittel und Implantate sind hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit nicht mit „arzneimittelähnlichen Medizinprodukten" gleichzusetzen. Während erstere grundsätzlich verordnungsfähig sind, können letztere nur im Ausnahmefall verordnet werden. Darauf weist der Bundesverband Medizintechnologie hin.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) regelt im Anhang V der Arzneimittel-Richtlinie, in welchen medizinisch notwendigen Fällen sogenannte arzneimittelähnliche Medizinprodukte ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden können. Laut dem BVMed stellen sie – gemessen am Gesamtspektrum der Medizinprodukte – nur einen sehr geringen Teil am Gesamtausgabenvolumen dar. Hilfsmittel, Verbandmittel, Nahtmaterialien sowie medizinische Implantate seien wiederum verordnungsfähige Medizinprodukte, stellt der BVMed klar.

Verbandmittel sind Produkte, die dazu bestimmt sind, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken oder deren Körperflüssigkeit aufzusaugen: unter anderem Wund- und Heftpflaster, Kompressen, Mittel zur feuchten Wundversorgung, Mull- und Fixierbinden, Gipsverbände, Stütz-, Entlastungs- oder Kompressionsverbände sowie Verbandmittel zum Fixieren oder zum Schutz von Verbänden. Zu den Verbandmitteln zählt auch das Trägermaterial, das arzneilich wirkende Stoffe für oberflächengeschädigte Körperteile enthält, erklärt der BVMed.


DAZ.online