Entscheidung zu Contergan

Stiftungsleistungen für Geschädigte ausreichend

Berlin - 20.06.2014, 11:16 Uhr


Die Leistungen der Conterganstiftung an durch Contergan schwerstgeschädigte Menschen müssen für die Jahre 2004 bis 2012 nicht erhöht werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden und eine Klage eines Contergan-Geschädigten abgewiesen. Er hatte auf eine Verdoppelung ab 2004 geklagt, weil die Leistungen seiner Meinung nach für die besonderen Belastungen und Bedarfe nicht ausreichen.

Der Kläger kam im Jahre 1961 mit Fehlbildungen an allen vier Gliedmaßen und Schädigungen an inneren Organen zur Welt. In der Folgezeit zeigten sich weitere Schäden. Während der Schwangerschaft hatte seine Mutter das Schlaf- und Beruhigungsmittel von Grünenthal eingenommen. Spätestens seit Ende 2003 sei deutlich geworden, dass die Leistungen nicht ausreichten, um den Versorgungsdefiziten zu begegnen, argumentierte der Kläger. Auch Spät- und Folgeschäden seien nicht erfasst. Er kritisierte zudem, dass sich die Stiftung ihrer Aufgabe nicht unabhängig und autonom widmen könne, da die Richtlinien für die Leistungsbemessung durch ein Bundesministerium erlassen würden.

Sowohl das Verwaltungsgericht Köln wie auch das Bundesverwaltungsgericht sahen dies jedoch anders: Für die begehrten Leistungen gebe es keine Rechtsgrundlage, erklärte der zehnte Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts. Der Kläger habe wegen der Schwere seiner Behinderung jeweils die nach dem Stiftungsgesetz bzw. den im Einklang mit dem Gesetz vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beschlossenen Leistungsrichtlinien höchstmöglichen Leistungen erhalten. Die gesetzlichen Entschädigungsleistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz widersprächen nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Zweck der Stiftung und seien mit dem Grundgesetz – insbesondere dem Sozialstaatsprinzip – vereinbar, entschieden die Leipziger Richter.

Der Gesetzgeber habe bereits in der Vergangenheit auf Hinweise, dass es zu einer spürbaren Unterversorgung durch Contergan geschädigter Menschen komme, reagiert, führt das Gericht in einer Mitteilung weiter aus: Im Jahr 2008 sei die Rente verdoppelt und 2009 eine jährliche Sonderzahlung eingeführt worden. Ein Untersuchungsergebnis aus dem Jahr 2012 über die Lebenslage der Geschädigten hatte darüber hinaus zur Folge, dass Anfang 2013 laufende Leistungen erhöht und Leistungen bei besonderen Bedarfen eingeführt wurden. Dies sei zur Verbesserung der Situation der Betroffenen erfolgt und habe nicht der Beseitigung eines Verfassungsverstoßes gedient.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Juni 2014, Az. 10 C 1.14


DAZ.online


Das könnte Sie auch interessieren

Keine Anerkennung von Gefäßschäden

Kölner Gericht weist Contergan-Klagen ab

Entschädigungs-Urteil gegen Grünenthal aufgehoben

Spanien: Contergan verjährt

Bundesverwaltungsgericht verpflichtet Behörde zu Ausnahmegenehmigung

BfArM muss Cannabis-Eigenanbau erlauben

Der Bundesverband Contergangeschädigter e. V. im Porträt

„Aus Tabletten wurden Schicksale“