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Gerichte untersagen Rx-Werbegaben
Vorerst keine Kuschelsocken für Bären-Apotheken
Die Bären-Apotheken dürfen vorerst keine Werbegaben in Form von Kuschelsocken mehr bei verschreibungspflichtigen Medikamenten gewähren. Das haben zwei Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen im Rahmen zweier einstweiliger Rechtsschutzverfahren entschieden. Die Apotheken waren gegen Verbotsverfügungen der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vorgegangen.
Mehrere Apotheker des Bären-Verbunds im östlichen Ruhrgebiet hatten in ihren Werbeprospekten Gutscheine verteilt, die auch beim Erwerb von verschreibungspflichtigen oder preisgebundenen Medikamenten gegen Sachgegenstände, wie etwa Kuschelsocken und Geschenkpapier, eingetauscht werden konnten. Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe verbot dies auf Grundlage der für ihre Mitglieder verbindlichen Berufsordnung. Daraufhin erhoben die Apothekeninhaber Klage und beantragten vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verbotsverfügungen.
Doch beide Verwaltungsgerichte lehnten die Eilanträge ab. Nach Auffassung der Richter verstoßen diese Zugaben gegen die Preisbindung des Arzneimittelgesetzes und das im August 2013 geänderte Heilmittelwerbegesetz. Für Medikamente, die der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, gelte ein generelles Verbot für Zugaben. Durch dieses Gesetz solle ein Wettbewerb zwischen den Apotheken verhindert werden, damit es zu keiner unsachlichen Beeinflussung der flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit verschreibungspflichtigen Medikamenten kommt.
Nach einer vorläufigen, summarischen Prüfung gingen beide Gerichte davon aus, dass die vorzunehmende Interessenabwägung zulasten der Apotheker ausfiel. Die Untersagungsverfügungen seien „aller Voraussicht nach rechtmäßig“, heißt es dazu im Urteil des VG Münster. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege vorliegend das private Interesse der Apotheker an der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage. Das VG Gelsenkirchen geht außerdem davon aus, dass die gesetzliche Regelung zu Werbegaben nicht gegen Europarecht verstößt. Eine endgültige Prüfung bleibt jedoch in beiden Verfahren dem noch anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 10. Juni 2014, Az. 5 L 346/14 bzw. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. Juni 2014, Az. 7 L 683/14
Berlin - 25.07.2014, 10:17 Uhr