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AMNOG-Verfahren
Der 50. Erstattungsbetrag steht
Vor gut zwei Jahren wurde der erste Erstattungsbetrag für ein neues Medikament nach den Vorgaben des AMNOG vereinbart. Heute verkündet der GKV-Spitzenverband die erfolgreiche Verhandlung des nunmehr 50. Erstattungsbetrags. Er betrifft das Orphan Drug Ponatinib (Iclusig®) von ARIAD Pharmaceuticals.
Wie hoch der Erstattungsbetrag ist, ließ der GKV-Spitzenverband offen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte dem Arzneimittel zur Behandlung der seltenen Krebserkrankungen einen nicht quantifizierbaren Zusatznutzen zugesprochen.
Der GKV-Spitzenverband hebt vor allem auf die jetzt erreichte Zahl von Erstattungsbeträgen ab. Die bestehenden AMNOG-Regelungen sieht er hierdurch bestätigt. Entgegen der Befürchtungen der Industrie sei klar: Das Instrument sei handhabbar und funktioniere. Johann-Magnus von Stackelberg, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes, betont: „Mit dem AMNOG-Verfahren bezahlen die Krankenkassen nicht mehr länger hohe Preise für behauptete Innovationen, sondern vielmehr angemessene Preise für den jeweils belegten Zusatznutzen.“ Jahrzehntelang hätten die Krankenkassen selbst für Arzneimittel, die lediglich Molekülvarianten bestehender Präparate waren, überteuerte Preise bezahlen müssen, ohne dass dies in der Patientenbehandlung einen Fortschritt darstellte. „Damit ist nun Schluss.“
Allein für das laufende Jahr seien durch verhandelte Erstattungsbeträge Einsparungen von bis zu 600 Millionen Euro möglich, so von Stackelberg. Einbußen bei der Versorgung gebe es dabei nicht. Auch die aktuellen Zahlen zu den Neueinführungen zeigten, dass Deutschland nicht von neuen Arzneimitteln abgeschnitten werde. „Vielmehr ist der faire Ausgleich zwischen den Interessen der Versichertengemeinschaft und jenen der pharmazeutischen Industrie zur gängigen Praxis geworden“, so der GKV-Vize.
Lediglich fünf Produkte seien im Rahmen des AMNOG-Verfahrens durch den jeweiligen Hersteller vom deutschen Markt genommen worden. Der G-BA hatte diesen Arzneimitteln jeweils keinen patientenrelevanten Zusatznutzen gegenüber dem Behandlungsstandard attestiert.
Berlin - 30.07.2014, 12:37 Uhr